Artikel 48 VO (EG) 2009/43
Wissenschaftliche Beobachter
(1) Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.
(1a) Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei gemäß Artikel 49 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord, der nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird oder die Anforderungen jener Regelung erfüllt.
(2) Jeder Mitgliedstaat geht nach Maßgabe seiner eigenen Vorschriften und Gesetze einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einheimischen Gerichten mit Berichten von Fischereiinspektoren der bestellenden CCAMLR-Vertragspartei im Rahmen dieser Regelung genau so um wie mit Berichten seiner eigenen Fischereiinspektoren, und die betreffenden Mitgliedstaaten und bestellenden CCAMLR-Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren aufgrund solcher Berichte zu erleichtern.
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