Artikel 50 VO (EG) 2009/43
Vorsorgliche Fanggrenzen in der Krill-Fischerei für bestimmte Untergebiete
(1) Die kombinierte Gesamtfangmenge von Krill in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 wird auf 3,47 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge von Krill im statistischen Bereich 58.4.2 wird auf 2,645 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt.
(2) Bis zur Verteilung dieser Gesamtfangmenge auf kleinere Bewirtschaftungsgebiete, die anhand eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses erfolgt, wird die kombinierte Gesamtfangmenge in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 darüber hinaus auf 620000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge im statistischen Bereich 58.4.2 wird westlich von 55°E auf 260000 Tonnen pro Fangsaison und östlich von 55°E auf 192000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt.
(3) Eine Fangsaison beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.
(4) Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei im Bereich 58.4.2 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung oder einen nationalen wissenschaftlichen Beobachter, der die Anforderungen dieser Regelung erfüllt, und — soweit möglich — einen zusätzlichen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.
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