Artikel 50 VO (EG) 2009/43

Vorsorgliche Fanggrenzen in der Krill-Fischerei für bestimmte Untergebiete

(1) Die kombinierte Gesamtfangmenge von Krill in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 wird auf 3,47 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge von Krill im statistischen Bereich 58.4.2 wird auf 2,645 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt.

(2) Bis zur Verteilung dieser Gesamtfangmenge auf kleinere Bewirtschaftungsgebiete, die anhand eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses erfolgt, wird die kombinierte Gesamtfangmenge in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 darüber hinaus auf 620000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge im statistischen Bereich 58.4.2 wird westlich von 55°E auf 260000 Tonnen pro Fangsaison und östlich von 55°E auf 192000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt.

(3) Eine Fangsaison beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.

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