Artikel 51 VO (EG) 2009/43

Meldung von Daten für die Krill-Fischerei

(1) Krillfänge sind gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu melden.

(2) Diese Krill-Fischerei wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(1) betrieben.

(3) Die Fischereifahrzeuge verwenden Schleppnetze, die mit Vorrichtungen zur Vermeidung des Beifangs von Meeressäugetieren ausgestattet sind.

(4) Entspricht die gemeldete Gesamtfangmenge in einer Fangsaison mindestens 80 % der Schwelle von 620000 Tonnen in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie von 260000 Tonnen im Untergebiet 58.4.2. westlich von 55°E und von 192000 Tonnen in diesem Gebiet östlich von 55°E, werden die Fänge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet.

(5) In der Fangsaison, die auf die Fangsaison folgt, in der die Gesamtfangmenge mindestens 80 % der Schwelle nach Absatz 2 erreicht hat, werden die Fänge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet, wenn die Gesamtfangmenge mindestens 50 % dieser Schwelle entspricht.

(6) Die Mitgliedstaaten melden dem CCAMLR-Exekutivsekretariat das gesamte Lebendgewicht des gefangenen und verlorenen Krills; die Kommission erhält eine Kopie dieser Meldungen.

(7) Am Ende jeder Fangsaison erhalten die Mitgliedstaaten von jedem ihrer Schiffe für jeden Hol die Angaben, die zur Vervollständigung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der CCAMLR erforderlich sind. Sie übermitteln diese Daten für die Schleppnetzfischerei mithilfe des CCAMLR-Formblatts C1 an den CCAMLR-Exekutivsekretär und an die Kommission bis spätestens 1. April des folgenden Jahres.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 38.

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