Artikel 68 VO (EG) 2009/43

Sonderbestimmungen für Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)

(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Granatbarsch zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen Granatbarsch einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehen die Kommission weiter.

(2) Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berecht sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Granatbarsch zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwandsdaten.

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