Artikel 69 VO (EG) 2009/43
Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen
(1) Fischereifahrzeuge und Fischereiforschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensgebiet fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.
(2) Bei jeder Einfahrt in das SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt eine Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).
(3) Die Fangmeldung erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jedes Kalendermonats.
(4) Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt die Ausfahrtmeldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst Datum und Zeit der Ausfahrt, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensgebiet seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensgebiet oder seit der letzten Fangmeldung.
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