Artikel 71 VO (EG) 2009/43
Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien
(1) Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem:
- a)
- der Name des Schiffes;
- b)
- die Registriernummer des Schiffes;
- c)
- der Flaggenstaat des Schiffes;
- d)
- alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.
(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.
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