Artikel 71 VO (EG) 2009/43

Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien

(1) Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem:

a)
der Name des Schiffes;
b)
die Registriernummer des Schiffes;
c)
der Flaggenstaat des Schiffes;
d)
alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.

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