Artikel 72 VO (EG) 2009/43

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

1.
„Grundfischerei” Fangtätigkeiten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fanggeräte im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken;
2.
„bestehende Grundfanggebiete” Gebiete, in denen VMS-Daten und/oder andere verfügbare Georeferenzdaten erkennen lassen, dass innerhalb eines Bezugszeitraums von 1987 bis 2007 Grundfischerei betrieben wurde;
3.
„neue Grundfanggebiete” Gebiete innerhalb des SEAFO-Regelungsgebiets, bei denen es sich nicht um bestehende Grundfanggebiete handelt;
4.
„Versuchsfischerei” die in neuen Grundfanggebieten betriebene Fischerei;
5.
„marines Ökosystem” ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden;
6.
„empfindliches marines Ökosystem (EMÖ)” ein marines Ökosystem, dessen Unversehrtheit (d. h. dessen Struktur und Funktion) nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durch erhebliche schädliche Auswirkungen infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten gefährdet ist; zu diesen Systemen gehören Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe. Die empfindlichsten Ökosysteme sind diejenigen, die zum einen sehr empfindlich auf Störungen reagieren und sich zum anderen nur sehr langsam oder möglicherweise überhaupt nicht mehr erholen;
7.
„erhebliche schädliche Auswirkungen” Auswirkungen, die (einzeln, in Verbindung mit anderen Auswirkungen oder kumulativ) die Unversehrtheit des Ökosystems in einer Weise schädigen, die die Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Populationen beeinträchtigt und langfristig die natürliche Produktivität der Lebensräume verringert oder erhebliche Verluste in Bezug auf Artenreichtum, Lebensräume und Gemeinschaftsarten verursacht, die nicht nur vorübergehender Natur sind;
8.
„Grundfanggeräte” Geräte, die bei ihrem Einsatz im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken, einschließlich Grundschleppnetzen, Dredschen, Stellnetzen, Grundleinen, Reusen und Fallen;
9.
„Treffen auf EMÖ” das Treffen eines Schiffs auf EMÖ-Indikatororganismen, bei dem hinsichtlich der Fangmenge pro Hol ein Schwellenwert von 100 kg lebenden Korallen und/oder 1000 kg lebenden Schwämmen überschritten wird;
10.
„EMÖ-Indikatororganismen” Korallen und Schwämme;
11.
„Indikatorarten von Korallen” Antipatharien, Gorgonien, Zylinderrosen, Lophelia oder Seefedern.

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