Artikel 77 VO (EG) 2009/43
Treffen auf EMÖ
(1) Unter einer Gemeinschaftsflagge fahrende Schiffe, die innerhalb des SEAFO-Regelungsgebiets Grundfischerei betreiben, sind zu Folgendem verpflichtet:
- a)
- Wird aufgrund der verfügbaren Informationen ein Treffen auf EMÖ erwartet — vor allem dann, wenn erhebliche Mengen an EMÖ-Indikatororganismen im Fang enthalten sind –, quantifizieren die Schiffe die gefangenen EMÖ-Indikatororganismen. Die gemäß Artikel 74 entsandten Beobachter ermitteln Korallen, Schwämme und alle sonstigen EMÖ-Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene und verwenden das Versuchsgrundfischerei-Protokoll gemäß Artikel 74 Absatz 2 und die SEAFO-Formblätter für die Erfassung von Fangproben. Die Beobachter senden SEAFO-Fangreiseberichte an die Flaggenmitgliedstaaten, die die betreffenden Informationen unverzüglich über die Kommission an das SEAFO-Sekretariat weiterleiten.
- b)
-
Bestätigt sich ein Treffen auf EMÖ, verfährt der Kapitän des Schiffs auf der Grundlage der gemäß Absatz a ergriffenen Maßnahmen wie folgt:
- i)
- Er meldet den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat, der die betreffenden Informationen unverzüglich an die Kommission und das SEAFO-Exekutivsekretariat weiterleitet. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten unverzüglich auf, alle Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Regelungsgebiet fischen dürfen, zu warnen.
- ii)
- Er beendet die Fangtätigkeit, holt das Fanggerät ein und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der aufgrund aller verfügbaren Informationsquellen die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu weiteren Treffen kommt. Alle weiteren Hols erfolgen parallel zu dem Hol, bei dem das Treffen erfolgte.
(2) Im Falle eines bestätigten EMÖ-Treffens in neuen Fanggebieten nimmt die Kommission nach entsprechender Mitteilung des SEAFO-Exekutivsekretariats eine vorübergehende Schließung in einem Umkreis von zwei Seemeilen um die Position vor, für die die Meldung nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgte. Die gemeldete Position ist diejenige, die von dem betreffenden Schiff angegeben wurde, und zwar entweder der Endpunkt des Hols oder eine andere Position, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zum genauen Ort des Treffens aufweist. Die vorübergehende Schließung gilt so lange, bis das SEAFO-Sekretariat mitteilt, dass das Gebiet wieder freigegeben werden kann.
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