Artikel 78 VO (EG) 2009/43
Verringerung des Beifangs von Seevögeln
(1) Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und leiten diese der IOTC mit Kopie an die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.
(3) Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen:
- a)
- Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben der IOTC;
- b)
- südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;
- c)
- soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;
- d)
- Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.
(4) Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch mit sogenannten amerikanischen Langleinen befischen und mit einem Gerät zum Auswerfen der Leinen ausgestattet sind, sind von den Anforderungen in Absatz 3 befreit.
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