Artikel 80 VO (EG) 2009/43
Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen
(1) Die Höchstanzahl der Gemeinschaftsschiffe, die Schwertfisch und Weißen Thun im IOTC-Gebiet fangen, und die entsprechende Fangkapazität in BRZ werden wie folgt festgesetzt:
Mitgliedstaat | Höchstanzahl Schiffe | Fangkapazität (BRZ): |
---|---|---|
Spanien | 27 | 11600 |
Frankreich | 25 | 1940 |
Portugal | 26 | 10100 |
Vereinigtes Königreich | 4 | 1400 |
(2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.
(3) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsschiffe dürfen auch tropischen Thunfisch im IOTC-Gebiet fangen.
(5) Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöht werden.
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