Artikel 81 VO (EG) 2009/43

Pelagische Fischerei Kapazitätsbeschränkung

(1) Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2008 aktiv Fischerei betrieben haben, beschränken die BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2009 pelagische Bestände befischen, auf insgesamt 63000 BRZ im SPFO-Gebiet, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der pelagischen Fischbestände im Südpazifik zu gewährleisten.

(2) Mitgliedstaaten, die in früheren Jahren im Südpazifik pelagische Fischerei betrieben haben, 2008 aber nicht dort gefischt haben, werden 2009 zu der Fischerei im SPFO-Gebiet zugelassen, sofern sie ihren Fischereiaufwand freiwillig beschränken.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die im SPFO-Gebiet Fischerei betreiben.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die tatsächlichen Aufenthalte der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe im SPFO-Gebiet im Jahr 2009. Die Unterrichtung erfolgt anhand von VMS-Aufzeichnungen sowie Fangmeldungen und — soweit verfügbar — Angaben über Hafenaufenthalte.

(5) Die Mitgliedstaaten legen der vorläufigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe der SPFO Bestandsschätzungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf die pelagischen Bestände im SPFO-Gebiet zur Überprüfung vor und fördern die aktive Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Sachverständigen an den pelagische Arten betreffenden wissenschaftlichen Arbeiten der SPFO.

(6) Soweit möglich sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden, um die pelagische Fischerei im Südpazifik zu beobachten und sachdienliche wissenschaftliche Informationen zu sammeln.

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