Artikel 86 VO (EG) 2009/43
Managementpläne für den Einsatz von FAD
(1) Mitgliedstaaten, deren Schiffe im WCPFC-Gebiet fischen dürfen, stellen Managementpläne für den Einsatz verankerter und treibender FAD auf. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Zwischenfällen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Managementpläne sind der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2009 vorzulegen. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis spätestens 31. Dezember 2009 dem WCPFC-Sekretariat übermittelt.
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