Artikel 87 VO (EG) 2009/43

Höchstanzahl der Schwertfisch fangenden Schiffe

(1) Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20° Süd des WCPFC-Gebiets Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.

(2) Die Gesamtfangmenge für Schwertfisch in dem in Absatz 1 genannten Gebiet beträgt 3107 Tonnen.

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