Artikel 88 VO (EG) 2009/43
Verringerung des Beifangs von Seevögeln
(1) Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und übermitteln diese dem ICCAT-Sekretariat und der Kommission.
(2) Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.
(3) Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 20. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen:
- a)
- Die Tori-Stangen erfüllen die einschlägigen Konstruktionsbedingungen, und ihre Verwendung entspricht den Vorgaben der ICCAT;
- b)
- südlich des 20. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;
- c)
- soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;
- d)
- Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.
(4) Abweichend von Absatz 3 können Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch befischen, Langleinen aus Monofilgarn verwenden, sofern diese Schiffe
- a)
- ihre Langleinen im Zeitraum zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung, wie er in dem einschlägigen nautischen Almanach für ihre befischte geografische Position festgelegt wird, zu Wasser lassen;
- b)
- einen Wirbelschäkel mit einem Mindestgewicht von 60 g benutzen und diesen in einem Abstand von höchstens 3 m vom Haken platzieren, um eine optimale Sinkgeschwindigkeit zu erzielen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.