Artikel 92 VO (EG) 2009/43

Schonzeiten für Roten Thun

(1) Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern mit einer Gesamtlänge von über 24 m ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember verboten.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist diese Fischerei in dem Gebiet westlich 10°W und nördlich 42°N für die genannten Schiffe in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli verboten.

(2) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Juni bis 15. April verboten.

(3) Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.

(4) Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.

(5) Der Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.

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