Artikel 93 VO (EG) 2009/43

Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Rotem Thun zu.

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