ANHANG IIA VO (EG) 2009/43

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN DER ICES-GEBIETE IIa UND Vb

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.
Geltungsbereich

1.1.
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe, die eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen und sich in den ICES-Gebieten IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und Vb aufhalten.
1.2.
Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 10 m. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 mitzuführen. Mithilfe geeigneter Beprobungsverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2009 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs ist
a)
„Aufwandsgruppe” eine Managementeinheit eines Mitgliedstaats, für die ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgelegt wird. Die Aufwandsgruppe wird durch eine Gruppe von Fanggeräten gemäß der Definition in Nummer 4 und ein Gebiet gemäß der Definition in Nummer 3 bestimmt;
b)
„Bewirtschaftungszeitraum 2009” der Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010;
c)
„reguliertes Fanggerät” ein in Nummer 4 genanntes Fanggerät;
d)
„nicht reguliertes Fanggerät” ein nicht in Nummer 4 genanntes Fanggerät.

3.
Geografische Gebiete

Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete:
a)
Kattegat;
b)
i)
Skagerrak,
ii)
den Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, ICES-Gebiet IV und EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIa;
iii)
ICES-Gebiet VIId;
c)
ICES-Gebiet VIIa;
d)
ICES-Gebiet VIa und EG-Gewässer des ICES-Gebiets Vb.

4.
Reguliertes Fanggerät

Dieser Anhang gilt für die folgenden Gruppen von Fanggeräten (regulierte Fanggeräte): Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit folgenden Maschenöffnungen:
TR1
100 mm oder mehr;
TR2
70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm;
TR3
16 mm oder mehr, aber weniger als 32 mm;
Baumkurren mit folgenden Maschenöffnungen:
BT1
120 mm oder mehr;
BT2
80mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;
Kiemen- und Verwickelnetze, ausgenommen Spiegelnetze (GN); Spiegelnetze (GT); Langleinen (LL).

5.
Berechnung des Fischereiaufwands

Der Fischereiaufwand wird als das Produkt aus der Fangkapazität und der Fangtätigkeit eines Fischereifahrzeugs berechnet. Der Fischereiaufwand einer Gruppe von Schiffen in einem Gebiet wird als die Summe der Produkte aus den Kilowattwerten jedes Schiffs und den Tagen, die das Schiff in dem Gebiet war, berechnet. Die Kapazität eines Schiffs wird in Kilowatt gemessen und ist die Maschinenleistung des Schiffs gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2930/86, ein Wert, der mit dem Wert übereinstimmen muss, den der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, dem Gemeinschaftsflottenregister gemeldet hat. Die Fangtätigkeit eines Schiffs wird gemessen in den Tagen innerhalb eines geografischen Gebiets gemäß Nummer 3. Ein Tag innerhalb eines Gebiets wird berechnet als jeder zusammenhängende Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in einem in Nummer 3 definierten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt, sofern der Mitgliedstaat den Beginn des Zeitraums während des Bewirtschaftungszeitraums für jede Fanggerätegruppe in kohärenter Weise festlegt. Befindet sich das Schiff in einem Zeitraum von 24 Stunden mehrmals in ein und demselben Gebiet, so zählt dies lediglich als ein Tag.

AUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

6.
Höchstzulässiger Fischereiaufwand

6.1.
Anlage 1 enthält den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Aufwandsgruppe jedes Mitgliedstaats für den Bewirtschaftungszeitraum 2009.
6.2.
Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgelegte jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

7.
Veränderungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß Nummer 6.1

7.1.
Hat ein Mitgliedstaat den Fischereiaufwand für Fischereitätigkeiten eines oder mehrerer Schiffe, die stark selektives Fanggerät gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 einsetzen oder die Fangtätigkeiten durchführen, bei denen der Kabeljaufang gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d der genannten Verordnung vermieden, wird erhöht, um die Anpassungen des Fischereiaufwands auszugleichen, die für diese Schiffe gemäß Artikel 12 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgenommen worden wären, so wird der höchstzulässige Fischereiaufwand für diese Aufwandsgruppen, zu denen die betreffende Tätigkeit dieser Schiffe gehört, um den Wert erhöht, der erforderlich ist, um die Aufwandsanpassung für diese Tätigkeit auszugleichen.
7.2.
Wurde gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fischereiaufwand von einem Mitgliedstaat auf einen anderen übertragen, so wird der entsprechende höchstzulässige Fischereiaufwand der betreffenden abgebenden und empfangenden Aufwandsgruppe(n) angepasst. Verfügt der Empfängermitgliedstaat nicht über eine entsprechende Aufwandsgruppe, so wird der empfangene Aufwand einer oder mehreren neuen Aufwandsgruppen zugewiesen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand für diese neuen Gruppen entspricht dem empfangenen Aufwand.
7.3.
Der höchstzulässige Fischereiaufwand wird entsprechend den Abzügen bzw. Zuschlägen angepasst, die gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgenommen wurden.
7.4.
Hat ein Mitgliedstaat eine Umverteilung des Aufwands gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vorgenommen, so wird der höchstzulässige Fischereiaufwand um den Fischereiaufwand erhöht, der in den Aufwandsgruppen, in denen die zurückerhaltene Fangquote genutzt werden wird, erforderlich ist, und der höchstzulässige Fischereiaufwand des Mitgliedstaats, der die Fangquote zurückgegeben hat, wird in den Aufwandsgruppen in dem Umfang verringert, in dem diesen Aufwandsgruppen geringere Quoten für die Befischung zur Verfügung stehen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der die Quote zurückgibt, hat den entsprechenden Fischereiaufwand für die Festlegung des genannten Ausgangswerts nicht ausgenutzt.
7.5.
Wurde innerhalb eines Mitgliedstaats eine Übertragung von Fischereiaufwand von einer Aufwandsgruppe auf eine andere gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vorgenommen, so wird der höchstzulässige Fischereiaufwand der abgebenden und der empfangenden Aufwandsgruppe entsprechend angepasst.
7.6.
Beschließt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 eine Änderung der Aufwandsgruppen, so kann dies mit Anpassungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands einhergehen. Solche Anpassungen gehen nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um die Änderungen in der Zusammensetzung der Aufwandsgruppen widerzuspiegeln.

8.
Zuteilung von Fischereiaufwand

8.1.
Die Mitgliedstaaten regeln die Fangtätigkeit der betreffenden Schiffe unter ihrer Flagge, indem sie ihnen Fischereiaufwand zuteilen.
8.2.
Ein Mitgliedstaat, der dies im Hinblick auf eine nachhaltigere Umsetzung dieser Aufwandsregelung für angebracht hält, erteilt für Fangtätigkeiten in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, mit reguliertem Fanggerät durch Schiffe, für die keine entsprechende Fangtätigkeit nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung, es sei denn, er stellt sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
8.3.
Ein Mitgliedstaat kann nach eigenem Ermessen Bewirtschaftungszeiträume für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an ein einzelnes Schiff oder an Gruppen von Schiffen festlegen. In diesem Fall wird die Zahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt. Während der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.
8.4.
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

9.
Allgemeine Regel

9.1.
Der Fischereiaufwand eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft wird von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand für die Aufwandsgruppe des Mitgliedstaats angerechnet, wenn

a)
das Schiff ein Fanggerät an Bord führt, das zur Fanggerätegruppe der Aufwandsgruppe gehört und
b)
das Schiff sich im Gebiet der Aufwandsgruppe aufhält.

9.2.
Kreuzt ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei oder mehr Gebieten, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

10.
Meldung des Fanggeräts

10.1.
Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Schiff nicht in den geografischen Gebieten nach Nummer 3 mit reguliertem Fanggerät nach Nummer 4 fischen.
10.2.
Die Verwendung von mehr als einem Fanggerät während einer Fangreise bedarf der vorherigen Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats. Wurde die Zustimmung erteilt, so wird der auf dieser Fangreise betriebene Fischereiaufwand für jedes Fanggerät gleichzeitig auf den betreffenden höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet. Für zu ein und derselben Aufwandsgruppe gehörende Fanggeräte wird der auf dieser Fangreise betriebene Fischereiaufwand nur für ein Fanggerät angerechnet.
10.3.
Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere regulierte Fanggeräte zusammen mit einem beliebigen anderen Fanggerät zum Einsatz kommen, so kann in den Gebieten, für die es eine spezielle Fangerlaubnis hat, das nicht regulierte Fanggerät ohne Einschränkung verwendet werden. Diese Schiffe müssen im Voraus mitteilen, wann das regulierte Fanggerät eingesetzt werden soll. Erfolgte keine solche Mitteilung, so wird der gesamte Aufwand des Schiffs auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand der Aufwandsgruppe angerechnet, zu der das regulierte Gerät bzw. die regulierten Geräte gehören.

11.
Ausnahmen

11.1.
Ein Mitgliedstaat darf die Tätigkeit eines Schiffs, das das Gebiet durchquert, nicht auf einen höchstzulässigen Fischereiaufwand anrechnen, sofern das Schiff keine spezielle Fangerlaubnis für den Fischfang in dem Gebiet besitzt oder den Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt hat. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.
11.2.
Ein Mitgliedstaat kann die Tätigkeit eines Schiffs, das nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten ausübt, nicht auf einen höchstzulässigen Fischereiaufwand anrechnen, sofern das Schiff dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitteilt, dass es dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die spezielle Fangerlaubnis für den entsprechenden Zeitraum abgibt. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.
11.3.
Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die Tätigkeit eines Schiffs, das sich innerhalb des Gebiets aufgehalten hat, jedoch nicht fischen konnte, weil es einem anderen Schiff in Not beigestanden oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Versorgung gebracht hat, nicht auf einen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen. Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission diese Entscheidung binnen einem Monat mit und fügt einen Nachweis des Notfalls bei.

ÜBERWACHUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

12.
Verwaltung der Inanspruchnahme des Fischereiaufwands

12.1.
Die Mitgliedstaaten regeln die Tätigkeit der betreffenden Schiffe unter ihrer Flagge, indem sie den Fischereiaufwand überwachen und geeignete Maßnahmen wie die Einstellung der Fischerei für eine Aufwandsgruppe treffen, um sicherzustellen, dass kein höchstzulässiger Fischereiaufwand überschritten wird.
12.2.
Schiffe, die Fanggerät der in Nummer 4 genannten Fanggerätegruppen verwenden und in einem unter Nummer 3 genannten Gebiet fischen, müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis für dieses Gebiet sein.
12.3.
Hat ein Schiff in einem beliebigen Bewirtschaftungszeitraum den ihm zugeteilten Aufwand ausgeschöpft, so bleibt es für den Rest des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der Gebiete gemäß Nummer 3, es sei denn, es fischt ausschließlich mit nicht reguliertem Fanggerät oder ihm wird zusätzlicher Aufwand zugewiesen.

13.
Fischereiaufwandsmeldungen

13.1.
Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die ein reguliertes Fanggerät mitführen und in einem Gebiet tätig sind, für das dieser Anhang gilt. Als Fanggebiet im Sinne der genannten Artikel gilt für die Zwecke der Kabeljaubewirtschaftung jedes der unter Nummer 3 des vorliegenden Anhangs genannten Gebiete a, b, c und d und für die Zwecke der Seezungen- und Schollenbewirtschaftung das ICES-Gebiet IV. Neben den Kommunikationsmitteln gemäß Artikel 19c der genannten Verordnung können auch andere sichere elektronische Mittel verwendet werden. Die Meldepflichten gemäß Artikel 19b Absatz 1 der genannten Verordnung gelten als erfüllt, wenn Schiffe ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem oder ein elektronisches Logbuch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 verwenden.
13.2.
Ein Mitgliedstaat kann in Abstimmung mit den von den Fischereitätigkeiten seiner Schiffe betroffenen Mitgliedstaaten alternative Kontrollmaßnahmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Aufwandsmeldepflichten eingehalten werden. Diese Maßnahmen müssen so wirksam und transparent wie die Meldepflichten gemäß Artikel 19c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sein und sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

MELDEPFLICHTEN

14.
Erhebung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten zeichnen den zugeteilten und den entfalteten Fischereiaufwand nach Aufwandsgruppen in elektronischer Form auf.

15.
Übermittlung einschlägiger Daten

15.1.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen über das Meldeformat in Anlage 2 die Daten zu dem Fischereiaufwand, den die Schiffe unter ihrer Flagge im Vormonat und in vorherigen Monaten entfaltet haben.
15.2.
Die Daten werden an die E-Mail-Adresse gesandt, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Wird ein Datentransfer an das System zum Austausch von Fischereidaten (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird) einsatzfähig, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem System vor dem 15. jedes Monats die Daten in Bezug auf den bis zum Ende des Vormonats entfalteten Fischereiaufwand. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate vor dem ersten Fälligkeitstermin den Zeitpunkt mit, ab dem das System für die Übermittlung verwendet wird. Die erste Fischereiaufwandsmeldung, die an das System übermittelt wird, umfasst den seit 1. Februar 2009 entfalteten Aufwand. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen die Daten in Bezug auf den von ihren Fischereifahrzeugen im Monat Januar 2009 entfalteten Fischereiaufwand.
15.3.
Für die Übermittlung der in Nummer 14 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format oder eine neue Übermittlungshäufigkeit beschlossen werden.
15.4.
In Bezug auf das Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sind, kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein Format oder eine spezielle Übermittlungspflicht beschlossen werden.
15.5.
In Bezug auf Veränderungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß Nummer 7 kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein Format oder eine spezielle Übermittlungspflicht beschlossen werden.

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