ANHANG IID VO (EG) 2009/43

FANGMÖGLICHKEITEN UND FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIA UND IV SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN DES ICES-GEBIETS IIA SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

1.
Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischen.
2.
Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen gemäß Nummer 7.3 der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 10. Dezember 2008.
3.
Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet

a)
der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums, oder
b)
jeder zusammenhängende Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im Gemeinschaftslogbuch vom Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums.

4.
Jeder betroffene Mitgliedstaat unterhält eine Datenbank, in die für die ICES-Gebiete IIIa und IV für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem gezogenem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:

a)
Name und interne Registriernummer des Schiffes;
b)
installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;
c)
die Zahl der Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm;
d)
die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.

5.
Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand darf frühestens zum 1. April 2009 durchgeführt werden und muss spätestens zum 6. Mai 2009 beendet werden.

Die Obergrenze für den Fischereiaufwand, der bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2009 insgesamt zulässig ist, wird auf der Grundlage des nach Nummer 4 ermittelten Gesamtfischereiaufwands der Gemeinschaftsschiffe im Jahr 2007 festgesetzt und unter den Mitgliedstaaten entsprechend den Quotenzuteilungen bei dieser TAC aufgeteilt.

6.
Die TAC und Quoten für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gemäß Anhang I werden von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2008 nach folgenden Grundsätzen und nach anderen Angaben in den wissenschaftlichen Gutachten überprüft:

Die TAC für die EG-Gewässer der ICES-Gebiete IIa und IV werden anhand folgender Rechnung ermittelt:

TAC2009 = - 287 + 3,98 × N1 × WobsWm

Dabei ist N1 die Echtzeit-Schätzung der Altersgruppe 1 in Milliarden wie sie sich aus der Versuchsfischerei im Jahr 2009 ergibt; die TAC wird in 1000 t angegeben; Wobs ist das Durchschnittsgewicht, das bei der Versuchsfischerei für die Altersgruppe 1 festgestellt wurde; und Wm (3,8 g) ist das langfristige Durchschnittsgewicht der Altersgruppe 1.

7.
Überstiege nach der Berechnung gemäß Nummer 6 die TAC 400000 t, so wird sie auf 400000 t festgesetzt.
8.
Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Gerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 verboten.

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