ANHANG III VO (EG) 2009/43

VORÜBERGEHENDE TECHNISCHE MASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

TEIL A

1.
Heringsfang im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer)

Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar sowie dem 16. Mai und dem 31. Dezember im Gebiet IIa (EG-Gewässer) gefangen wurde.

2.
Technische Erhaltungsmaßnahmen im Skagerrak und Kattegat

Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.

3.
Elektrofischerei in den ICES-Gebieten IVc und IVb

3.1.
Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb südlich einer Loxodrome erlaubt, die folgende Koordinaten nach WGS84-Standard verbindet:

einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N,

dann östlich bis 55° N, 5° E,

dann nördlich bis 56° N,

und schließlich östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N.

3.2.
Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 gilt Folgendes:

a)
maximal 5 % der Baumkurrenflotte eines Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;
b)
die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;
c)
die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V;
d)
das Schiff verfügt über ein informatisiertes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische Datenaufzeichnungssystem nicht ändern;
e)
das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.

4.
Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei im ICES-Gebiet IV

4.1.
Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:

Ostküste Englands bei 55°30'N,

55°30'N, 1°00'W,

58°00'N, 1°00'W,

58°00'N, 2°00'W,

die Ostküste Schottlands bei 2°00'W.

4.2.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

5.
Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Gebiet VI

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:
PunktBreiteLänge
157°00'N15°00'W
257°00'N14°00'W
356°30'N14°00'W
456°30'N15°00'W
Die Ausnahme für Langleinen gilt jedoch nicht für den Teil der unter dieser Nummer definierten Gebiete, der sich mit dem unter Nummer 15.1 definierten „North West Rockall” -Gebiet überschneidet.

5a.
Selektive Befischung von Kabeljau in der Nordsee und im Skagerrak

5a.1.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu erreichen, dass sich die Nutzung der Kabeljauquoten durch ihre Flagge führende Fischereifahrzeuge, die in der Nordsee und im Skagerrak fischen und Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche gezogene Fanggeräte, ausgenommen Baumkurren, verwenden, über das Jahr 2009 verteilt, und um die Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den unter den Nummern 5a.2 bis 5a.6 dargelegten Bedingungen zu begrenzen.
5a.2.
Die Mitgliedstaaten passen die Verwendung der unter Nummer 5a.1 genannten Fanggeräte in Bezug auf die Nutzung ihrer jeweiligen Kabeljauquote an. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten bis zum Ende jedes Quartals des Jahres 2009 Nutzungsziele für ihre jeweilige Kabljauquote fest und teilen diese Ziele der Kommission bis zum 1. Februar 2009 mit.
5a.3.
Liegt die Nutzung der Kabeljauquote am Ende eines der ersten drei Quartale 2009 um mehr als 10 % über der Zielmenge, muss der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 5a.1 genannten Fischereifahrzeuge an den von ihnen eingesetzten Fanggeräten technische Änderungen vornehmen, die eine Verringerung der Kabeljaubeifänge in einem für die Erreichung des Quotennutzungsziels am Ende des folgenden Quartals ausreichenden Umfang erlauben.
5a.4.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats ab Ende des Quartals, in dem die Zielmenge überschritten worden ist, über die unter Nummer 5a.3 genannten Maßnahmen und legen dabei eine kurze Beschreibung der an den Fanggeräten vorzunehmenden technischen Änderungen und der betroffenen Fischereifahrzeuge sowie Unterlagen über die wahrscheinliche Wirkung der Maßnahmen auf die Fanquoten für Kabeljau vor.
5a.5.
Ist die Kabeljauquote eines Mitgliedstaats zu jedwedem Zeitpunkt vor dem 15. November 2009 bis zu einem Umfang von 90 % genutzt worden, wird es allen unter Nummer 5a.1 genannten Fischereifahrzeugen dieses Mitgliedstaats, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr einsetzen — mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen, die Snurrewaden einsetzen — zur Auflage gemacht, für den Rest des Jahres die in Anlage 4 dieses Anhangs beschriebenen Geräte oder andere Geräte einzusetzen, deren technische Merkmale im Ergebnis zu ähnlichen Fangquoten von Kabeljau führen, wie dies vom STECF bestätigt worden ist, bzw. wird es Fischereifahrzeugen, die gezielt Kaisergranat fischen, zur Auflage gemacht, ein Selektionsgitter wie in Anlage 3 dieses Anhangs beschrieben oder jedes andere Gerät mit nachgewiesenen Fluchtmöglichkeiten zu verwenden.
5a.6.
Ungeachtet der Nummer 5a.5 können die Mitgliedstaaten auch die unter dieser Nummer genannten Maßnahmen auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, die vor dem 15. November 2009 90 % des Teils der einzelstaatlichen Kabeljauquote genutzt haben, die ihnen gemäß der einzelstaatlichen Methode der Zuteilung von Fischereimöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurde.
5a.7.
Ungeachtet der Nummern 5a.3 und 5a.5 können die Mitgliedstaaten auch die unter diesen Nummern genannten Maßnahmen in Bezug auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, denen gemäß der einzelstaatlichen Methode der Zuteilung von Fischereimöglichkeiten ein Teil der einzelstaatlichen Kabeljauquote zur Verfügung gestellt wurde.

5b.
Verbot des „high grading” in allen ICES-Gebieten

5b.1.
Alle Quoten unterliegenden Arten, die bei der Ausübung des Fischfangs in der Nordsee und im Skagerrak gefangen wurden, werden an Bord des Fischereifahrzeugs gebracht und anschließend angelandet, es sei denn, dass dies den Verpflichtungen zuwiderlaufen würde, die in den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zur Festlegung von technischen Maßnahmen sowie von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere in den derzeit geltenden Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002, (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 850/98 und ihren Durchführungsvorschriften, vorgesehen sind.
5b.2.
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, ähnliche Maßnahmen wie die unter Nummer 5b.1 genannten Maßnahmen im östlichen Ärmelkanal zu ergreifen.

5c.
Ad-hoc-Schließungen im östlichen Ärmelkanal

5c.1.
Unbeschadet der Möglichkeit, Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 8 of Regulation (EG) Nr. 2371/2002 zu ergreifen, können die Mitgliedstaaten, wenn die Erhaltung der Bestände bestimmter Arten oder Fanggründe im östlichen Ärmelkanal nachweislich ernsthaft gefährdet ist, under anderem auch, wenn es wichtig ist, hohe Konzentrationen einer gefährdeten Art zu vermeiden, und wenn jede ungebührliche Verzögerung zu einer Schädigung der betreffenden Arten oder Fanggründe führen würde, die schwer zu beheben wäre, in Bezug auf Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit strengere Bestandserhaltungsmaßnahmen ergreifen als sie in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
5c.2.
Die unter Nummer 5c.1 genannten Maßnahmen

sind nicht diskriminierend;

dürfen nur für Fischereifahrzeuge gelten, die dafür ausgerüstet sind, die betreffenden Arten zu fangen und/oder eine Erlaubnis haben, in den betreffenden Fanggründen zu fischen,

haben eine Laufzeit von höchstens 21 Tagen, nach deren Ablauf ihre Anwendbarkeit automatisch endet.

Der geografische Geltungsbereich der betroffenen Fanggründe wird klar und deutlich festgelegt.

5c.3.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und den regionalen Beirat unverzüglich über die gemäß Nummer 5c.1 angenommenen Maßnahmen, indem sie eine Abschrift des Texts über diese Maßnahmen zusammen mit einer Begründung übermitteln.

Die Maßnahmen sind nur dann anwendbar, wenn in dieser Begründung hinreichende Gründe angeführt werden, die zeigen, dass alle unter Nummer 5c.1 genannten Bedingungen erfüllt sind. In Ermangelung solcher hinreichender Gründe kann die Kommission den Mitgliedstaat jederzeit ersuchen, die Maßnahme mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu ändern.

5d.
Selektive Befischung von Kabeljau im östlichen Ärmelkanal

5d.1.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu erreichen, dass sich die Nutzung der Kabeljauquoten durch ihre Flagge führende Fischereifahrzeuge, die im östlichen Ärmelkanal fischen und Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche gezogene Fanggeräte, ausgenommen Baumkurren, verwenden, über das Jahr 2009 verteilt, und um die Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den unter den Nummern 5d.2 bis 5d.4 dargelegten Bedingungen zu begrenzen.
5d.2.
Die Mitgliedstaaten passen die Verwendung der unter Nummer 5d.1 genannten Fanggeräte in Bezug auf die Nutzung ihrer jeweiligen Kabeljauquote an. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten bis zum Ende jedes Quartals des Jahres 2009 Nutzungsziele für ihre jeweilige Kabeljauquote fest und teilen diese Ziele der Kommission bis zum 1. Februar 2009 mit.
5d.3.
Liegt die Nutzung der Kabeljauquote am Ende des zweiten und des dritten Quartals 2009 um mehr als 10 % über der Zielmenge, muss der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen, einschließlich Ad-hoc-Schließungen, ergreifen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 5d.1 genannten und seine Flagge führenden Fischereifahrzeuge in einem für die Erreichung des Quotennutzungsziels am Ende des folgenden Quartals ausreichenden Umfang Beifänge vermeiden und gezielt Arten befischen, für die keine Quoten gelten.
5d.4.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission auf deren Ersuchen hin über die unter Nummer 5d.3 genannten Maßnahmen.

5e.
Ad-hoc-Schließungen in der Nordsee und im Skagerrak

5e.1.
Für die Zwecke dieser Nummer

a)
gelten folgende Fische als junge Fische:

Kabeljau mit einer Größe unter 35 cm;

Schellfisch mit einer Größe unter 30 cm;

Seelachs mit einer Größe unter 35 cm;

Wittling mit einer Größe unter 27 cm;

b)
gilt als Schwellenwert ein Anteil von 15 % junger Fische (nach Gewicht) an den vier unter Buchstabe a genannten Arten insgesamt. Macht die Menge an Kabeljau in der Stichprobe jedoch mehr als 75 % der vier Arten insgesamt aus, so gilt ein Schwellenwert von 10 %.

5e.2.
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Gebiete, in denen die Gefahr besteht, dass junge Fische über den Schwellenwert hinaus gefangen werden.
5e.3.
Die Mitgliedstaaten führen in den gemäß Nummer 5e.2 ermittelten Gebieten unter anderem durch gemeinsame Einsatzpläne Kontrollen durch um zu prüfen, ob der Prozentsatz an jungen Fischen den Schwellenwert überschreitet. Zu diesem Zwecke verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)
Sie entnehmen einem Hol Stichproben an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling und messen diese gemäß den Bestimmungen in Anlage 7 dieses Anhangs;
b)
sie dokumentieren jede Probe, indem sie einen Stichprobenbericht gemäß Anlage 8 dieses Anhangs erstellen, den sie dem Küstenstaat übermitteln.

Die Mitgliedstaaten können andere Länder, die Kontrollen in dem betreffenden Gebiet durchführen, ersuchen für sie Stichproben zu nehmen.

5e.4.
Der betreffende Küstenstaat veröffentlicht unverzüglich auf seiner Website die Position, an der die Stichprobe gemäß Nummer 5e.3 Buchstabe a genommen wurde, den Zeitpunkt der Probenahme und die Menge junger Fische als Prozentsatz der Gesamtfangmenge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling (nach Gewicht). Der Prozentsatz wird für jede Art und für die vier Arten insgesamt veröffentlicht.
5e.5.
Ergibt eine Stichprobe gemäß Nummer 5e.3 Buchstabe a, dass der Prozentsatz an jungen Fischen den Schwellenwert übersteigt, so untersagt der betreffende Küstenmitgliedstaat die Fischerei in diesem Gebiet mit anderen Fanggeräten als Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jigger für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele, Reusen und Dredschen für Jakobsmuscheln sowie Kiemennetzen.

Für die geschlossenen Gebiete gelten die folgenden Kriterien:

das Gebiet wird durch 4, 5 oder 6 miteinander verbundene Punkte beschrieben;

der Mittelpunkt des Fangeinsatzes bzw. der Fangeinsätze, bei denen die Stichproben eine Überschreitung des Schwellenwerts ergeben haben, ergibt den Mittelpunkt des geschlossenen Gebiets;

wird das Gebiet aufgrund einer einzigen Stichprobe geschlossen und liegt es außerhalb der Gewässer bis zu 12 Meilen von den Basislinien, die der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen, so umfasst es 50 Quadratmeilen; und

im Skagerrak dürfen gleichzeitig höchstens drei Gebiete geschlossen sein.

5e.6.
Das Verbot gemäß Nummer 5e.5

tritt 12 Stunden nach der Entscheidung der betreffenden Mitgliedstaats in Kraft und

gilt 21 Tage, nach deren Ablauf es automatisch um Mitternacht (UTC) endet.

5e.7.
Abweichend von Nummer 5e.5 kann der Küstenmitgliedstaat, wenn der Prozentsatz nur geringfügig über dem Schwellenwert liegt oder der Hol aufgrund seiner Gesamtgröße, der Zusammensetzung des Fangs oder der größenmäßigen Verteilung nicht als repräsentativ anzusehen ist, innerhalb von 48 Stunden nach der ursprünglichen Probenahme weitere Informationen einholen, unter anderem durch Kontrolle weiterer Hols, bevor er eine Entscheidung gemäß Nummer 5e.5 trifft.
5e.8.
Umfasst das zu schließende Gebiet Gebiete unter der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der die Überschreitung des Schwellenwerts festgestellt hat, unverzüglich die betroffenen Nachbarmitgliedstaaten und -drittländer über das Ergebnis und das gemäß Nummer 5e.5 beschlossene Verbot. Die Nachbarmitgliedstaaten schließen unverzüglich ihren Teil des Gebiets.
5e.9.
Der Küstenmitgliedstaat verfährt unverzüglich wie folgt: Er

a)
macht die Einzelheiten des Verbots gemäß Nummer 5e.5 auf seiner Website zugänglich;
b)
unterrichtet die Schiffe in der Nähe des Gebiets so weit wie möglich;
c)
unterrichtet die Kommission und die Fischereiüberwachungszentren — im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(1) — der anderen Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Schiffe sich in dem betreffenden Gebiet befinden, per E-Mail über das Verbot gemäß Nummer 5e.5. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die von dem Verbot betroffenen Schiffe unter ihrer Flagge informieren.

5e.10.
Der betroffene Küstenstaat legt der Kommission auf Verlangen die detaillierten Stichprobenberichte und die Belege vor, die zu der Entscheidung gemäß Nummer 5e.5 geführt haben. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung nicht ausreichend begründet ist, kann sie den Mitgliedstaat ersuchen, die Entscheidung mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu ändern.

6.
Beschränkungen der Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch und Wittling im ICES-Gebiet VI und Beschränkungen der Kabeljaufischerei im ICES-Gebiet VII

Diese Nummer gilt für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von über 15 m ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung und für andere Fischereifahrzeuge ab 1. April 2010.

6.1.
ICES-Gebiet VIa

i)
Bis 31. Dezember 2012 ist jeglicher Fischfang an jedem Ort innerhalb des Teils der ICES-Division VIa verboten, der östlich oder südlich des durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Gebiets liegt:

    54°30'N, 10°35'W

    55°20'N, 9°50'W

    55°30'N, 9°20'W

    56°40'N, 8°55'W

    57°0'N, 9°0'W

    57°20'N, 9°20'W

    57°50'N, 9°20'W

    58°10'N, 9°0'W

    58°40'N, 7°40'W

    59°0'N, 7°30'W

    59°20'N, 6°30'W

    59°40'N, 6°5'W

    59°40'N, 5°30'W

    60°0'N, 4°50'W

    60°15'N, 4°0'W

ii)
Bis 31. Dezember 2012 sorgt jedes Fischereifahrzeug, das sich an einem beliebigen Ort innerhalb des in Ziffer i genannten Gebiets befindet, dafür, dass an Bord befindliches Fanggerät gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut ist.

6.2.
ICES-Gebiete VIIf und VIIg

Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 ist jeglicher Fischfang in den folgenden ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.

6.3.
Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Küstenstellnetzen, die mit Pflöcken befestigt sind, Dredschen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, Reißangeln, Zugnetzen und Strandwaden sowie Reusen betrieben werden, sofern

i)
keine anderen Fanggeräte als Küstenstellnetze, die mit Pflöcken befestigt sind, Dredschen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, Reißangeln oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und
ii)
keine anderen Arten als Makrele, Köhler, Lachs, Weich- und Krustentiere an Bord behalten, angelandet oder an Land gebracht werden.

6.4.
Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

i)
keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und
ii)
außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauem Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden.

6.5.
Abweichend von Nummer 6.1 darf Kaisergranat gefangen werden, sofern

i)
das Fanggerät mit einem Selektionsgitter gemäß Anlage 2 Buchstaben b, c, d und e oder mit einem Quadratmaschen-Netzblatt wie in Anlage 5 beschrieben ausgestattet ist;
ii)
mindestens 30 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus Kaisergranat besteht,
iii)
höchstens 10 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus einer Mischung von Kabeljau, Schellfisch und/oder Wittling besteht; und
iv)
das Fanggerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm konstruiert ist.
Die Ausnahme gilt nicht in dem Gebiet, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:

    59°05'N, 06°45'W

    59°30'N, 06°00'W

    59°40'N, 05°00'W

    60°00'N, 04°00'W

    59°30'N, 04°00'W

    59°05'N, 06°45'W

6.6.
Abweichend von Nummer 6.1 darf Fischfang mit Schleppnetzen, Grundschleppnetzen oder ähnlichen Fanggeräten betrieben werden, sofern

i)
alle Netze an Bord des Fischereifahrzeugs mit einer Mindestmaschenöffnung von 120 mm bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von über 15 m und mit einer Mindestmaschenöffnung von 110 mm für alle anderen Fischreifahrzeuge konstruiert sind;
ii)
höchstens 30 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus einer Mischung von Kabeljau, Schellfisch und/oder Wittling besteht;
iii)
das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Netzblatt wie in Anlage 5 beschrieben ausgestattet ist, falls der an Bord behaltene Fang zu weniger als 90 % aus Seelachs besteht und
iv)
das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Netzblatt wie in Anlage 6 beschrieben ausgestattet ist, falls die Länge des Fischereifahrzeugs über alles höchstens 15 m beträgt, und zwar unabhängig von der Menge der an Bord behaltenen Seelachsfänge.
Die Ausnahme gilt nicht in dem Gebiet, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:

    59° 05′ N, 06° 45′ W

    59° 30′ N, 06° 00′ W

    59° 40′ N, 05° 00′ W

    60° 00′ N, 04° 00′ W

    59° 30′ N, 04° 00′ W

    59° 05′ N, 06° 45′ W.

6.7.
Überwachung durch Beobachter im ICES-Gebiet VIa

Jeder betroffene Mitgliedstaat legt ein Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 fest, damit auf den Fischereifahrzeugen, für die die unter den Nummern 6.5 und 6.6 vorgesehenen Abweichungen gelten, Stichproben von den Fängen und Rückwürfen genommen werden können. Die Beobachterprogramme werden unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 durchgeführt und sollen eine Schätzung der Fänge und Rückwürfe von Kabeljau, Schellfisch und Wittling mit einer Genauigkeit von mindestens 20 % ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem das Programm durchgeführt wird, einen vorläufigen Bericht über die Gesamtmenge der Fänge und Rückwürfe der Fischereifahrzeuge vor, die Gegenstand des Beobachterprogramms sind. Der endgültige Bericht für das betreffende Kalenderjahr wird spätestens bis zum 1. Februar des auf dieses Kalenderjahr folgenden Jahres vorgelegt.

6.8.
Versuche zur Verringerung der Beifänge von Weißfisch beim Fang von Kaisergranat

Zur Ermittlung der Fangmethoden mit der geringsten Auswirkung auf Weißfisch unternehmen die betroffenen Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 in dem unter Nummer 6.1 genannten Gebiet Versuche und Tests beim Fang von Kaisergranat an

einem Selektionsgitter gemäß Anlage 2 und

einem Quadratmaschen-Netztuch gemäß Anlage 5 Nummern 1 und 3, das in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt ist und nicht mehr als 6 m von der Steertleine entfernt endet.

Die betreffenden Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Tests und Versuche der Kommission spätestens am 30. September des Jahres vor, in dem sie durchgeführt werden.

6.9. Die Mitgliedstaaten können restriktivere Maßnahmen, darunter Schutzzonen, einführen, um Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 in Bezug auf ihre die eigene Flagge führenden Schiffe anzuwenden.

7.
Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng im Gebiet VIa

7.1.
In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2009 gelten die unter dieser Nummer festgelegten Sonderbestimmungen in den Teilen des Gebiets VIa, die von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzt werden:

i)
Rand des schottischen Festlandsockels

59°58 N, 07°00 W

59°55 N, 06°47 W

59°51 N, 06°28 W

59°45 N, 06°38 W

59°27 N, 06°42 W

59°22 N, 06°47 W

59°15 N, 07°15 W

59°07 N, 07°31 W

58°52 N, 07°44 W

58°44 N, 08°11 W

58°43 N, 08°27 W

58°28 N, 09°16 W

58°15 N, 09°32 W

58°15 N, 9°45 W

58°30 N, 9°45 W

59°30 N, 7°00 W

ii)
Rand der Rosemary Bank

60°00 N, 11°00 W

59°00 N, 11°00 W

59°00 N, 09°00 W

59°30 N, 09°00 W

59°30 N, 10°00 W

60 00 N, 10°00 W

Ausgenommen das Gebiet, das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzt wird:

59°15 N, 10°24 W

59°10 N, 10°22 W

59°08 N, 10°07 W

59°11 N, 09°59 W

59°15 N, 09°58 W

59°22 N, 10°02 W

59°23 N, 10°11 W

59°20 N, 10°19 W

7.2.
Bei der Einfahrt in das Gebiet gemäß Nummer 7.1 vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Einfahrt im Logbuch.
7.3.
Bei der Ausfahrt aus dem Gebiet gemäß Nummer 7.1 vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Ausfahrt im Logbuch.
7.4.
In den beiden unter Nummer 7.1 beschriebenen Gebieten ist es verboten, Fänge von Blauleng von mehr als 6 Tonnen pro Fangreise an Bord zu behalten. Ein Schiff, das diese Menge erreicht,

a)
stellt umgehend jegliche Fangtätigkeit ein und verlässt das Gebiet, in dem es sich befindet;
b)
darf in eines dieser beiden Gebiete erst wieder einfahren, nachdem es die Fänge angelandet hat;
c)
darf keinerlei Blauleng in das Meer zurückwerfen.

7.5.
Zusätzlich zu ihren Aufgaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 messen die in diesem Artikel genannten Beobachter, die auf ein Fischereifahrzeug in einem der beiden unter Nummer 7.1 genannten Gebiete entsandt worden sind, zum Zwecke geeigneter Proben der Blaulengfänge den Fisch der Probenahmen und bestimmen die Geschlechtsreife von Fischen, die Gegenstand einer Teilstichprobe sind. Die Mitgliedstaaten erstellen detaillierte Probenahmeprotokolle und stellen die Ergebnisse nach Anhörung des STECF zusammen.
7.6.
Vom 15. Februar bis zum 15. April ist es sowohl 2010 als auch 2011 verboten, in dem Gebiet, das von Loxodromen zwischen den nachstehenden Koordinaten umschlossen wird, Grundschleppnetze, Langleinen und Kiemennetze einzusetzen:

PunktBreiteLänge
160° 58′ 76 N27° 27′ 32 W
260° 56′ 02 N27° 31′ 16 W
360° 59′ 76 N27° 43′ 48 W
461° 03′ 00 N27° 39′ 41 W

8.
Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See

8.1.
In der Zeit vom 14. Februar 2009 bis 30. April 2009 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Fanggeräte, Kiemennetze, Spiegelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Gebiets VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen ist:

die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie

Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:

einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54° 30' N,

54° 30' N, 04° 50' W,

53° 15' N, 04° 50' W,

einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53° 15' N.

8.2.
Abweichend von Nummer 8.1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:

a)
die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

i)
weisen eine Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm oder von 80 mm bis 99 mm auf, und
ii)
entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche, und
iii)
verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von mehr als 300 mm und
iv)
werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

53° 30' N, 05° 30' W

53° 30' N, 05° 20' W

54° 20' N, 04° 50' W

54° 30' N, 05° 10' W

54° 30' N, 05° 20' W

54° 00' N, 05° 50' W

54° 00' N, 06° 10' W

53° 45' N, 06° 10' W

53° 45' N, 05° 30' W

53° 30' N, 05° 30' W;

b)
die Verwendung von Trichternetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

i)
genügen den Bedingungen von Buchstabe a Ziffer i bis iv und
ii)
stehen mit den technischen Einzelheiten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002(2) in Einklang.

Trichternetze dürfen ebenfalls in einem Gebiet eingesetzt werden, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

53° 45' N, 06° 00' W

53° 45' N, 05° 30' W

53° 30' N, 05° 30' W

53° 30' N, 06° 00' W

53° 45' N, 06° 00' W.

8.3.
Die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 genannten technischen Erhaltungsmaßnahmen finden Anwendung.

9.
Einsatz von Kiemennetzen in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k, VIII, IX, X und XII

9.1.
Im Sinne dieser Nummer bezeichnen die Begriffe „Kiemennetz” und „Verwickelnetz” ein Fanggerät, das aus einer einzigen Netzwand besteht und senkrecht im Wasser gehalten wird. Es fängt lebende Meeresschätze durch Verfangen der Kiemen, Verwickeln oder Verstricken in diesem Netz.
9.2.
Im Sinne dieser Nummer bezeichnet der Begriff „Spiegelnetz” ein Fanggerät, das aus zwei oder mehreren Netzwänden besteht, die parallel zueinander an einer einzigen Schwimmerleine sind und senkrecht im Wasser gehalten werden.
9.3.
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27° W und ab dem 1. Oktober 2010 in den ICES-Gebieten VIII, IX, X keine Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze ausbringen.
9.4.
Abweichend von Nummer 9.3 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:

a)
Kiemennetze in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII östlich von 27° W mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr und weniger als 150 mm, Kiemennetze in den ICES-Gebieten VIIIa, b, d und X mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr und weniger als 130 mm und Kiemennetze in den ICES-Gebieten VIIIc und IX mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und weniger als 110 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und mit Schwimmern oder anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens fünf Seemeilen, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff niemals 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder
b)
Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von 250 mm oder mehr, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 100 km. Die maximale Setzzeit beträgt 72 Stunden.
c)
Kiemennetze in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII östlich von 27° W mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr und weniger als 130 mm, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Netze werden in einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m und weniger als 600 m eingesetzt;

sie sind maximal 100 Maschen tief sind und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf;

sie sind mit Schwimmern oder anderen Antriebskörpern versehen;

die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens vier Seemeilen, und die Gesamtlänge aller gleichzeitig eingesetzten Netze pro Schiff übersteigt nicht 20 km;

die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden;

mindestens 85 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht besteht aus Seehecht;

die Anzahl der an der Fischerei beteiligten Schiffe übersteigt nicht das im Jahr 2008 verzeichnete Niveau;

der Kapitän eines an der Fischerei beteiligten Schiffes trägt vor Verlassen des Hafens im Logbuch die Menge und Gesamtlänge des an Bord mitgeführten Fangeräts ein; mindestens 15 % der auslaufenden Schiffe werden kontrolliert;

der Kapitän des Schiffes führt zum Zeitpunkt der Anlandung 90 % des im Gemeinschaftslogbuch für die betreffende Fangreise verzeichneten Fanggeräts an Bord mit, und

die 50 kg übersteigenden Mengen aller gefangenen Arten, einschließlich der 50 kg übersteigenden Mengen der Rückwürfe, werden im Gemeinschaftslogbuch verzeichnet.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsgebiet.

9.5.
Schiffe führen jeweils nur eines der unter Nummer 9.4 Buchstaben a und b beschriebenen Fanggeräte mit. Um verloren gegangenes oder beschädigtes Gerät ersetzen zu können, dürfen die Schiffe Netze an Bord haben, deren Gesamtlänge die maximale Länge der gleichzeitig einsetzbaren Fleete um 20 % übersteigt. Sämtliches Fanggerät ist nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren(3) markiert.
9.6.
Alle Schiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27° W und ab dem 1. Oktober 2010 in den ICES-Gebieten VIII, IX, X Kiemen- oder Verwickelnetze bei einer Kartenwassertiefe von über 200 m einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze sein, die vom Flaggenmitgliedstaat erteilt wird.
9.7.
Der Kapitän eines Schiffes mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 erfasst im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte, bevor dieses den Hafen verlässt und wenn es in den Hafen zurückkehrt, und ist rechenschaftspflichtig für Diskrepanzen zwischen den beiden Mengen.

Von den Schiffen, die für die Ausnahmeregelung gemäß Nummer 9.4 Buchstabe c in Frage kommen, werden mindestens 15 % vor dem Auslaufen kontrolliert.

9.8.
Die Marinedienste und andere zuständige Behörden haben in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27° W und ab dem 1. Oktober 2010 in den ICES-Gebieten VIII, IX, X in folgenden Fällen das Recht, unbeaufsichtigtes Fanggerät auf See zu entfernen:

a)
das Fanggerät ist nicht ordentlich markiert;
b)
die Bojenmarkierungen oder VMS-Daten zeigen an, dass der Eigner sich seit mehr als 120 Stunden nicht in einer Entfernung vom Fanggerät von weniger als 100 Seemeilen befand;
c)
das Fanggerät ist in Gewässern mit einer größeren als der zulässigen Kartenwassertiefe ausgesetzt;
d)
die Maschenöffnung des Fanggeräts ist unzulässig.

9.9.
Der Kapitän eines Schiffes mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 trägt während jeder Fangreise folgende Angaben ins Logbuch ein:

Maschenöffnung des ausgesetzten Netzes,

nominale Länge eines Netzes,

Anzahl Netze in einem Fleet,

Gesamtzahl ausgesetzter Fleete,

Position jedes ausgesetzten Fleets,

Tiefe jedes ausgesetzten Fleets,

Setzzeit jedes ausgesetzten Fleets,

Anzahl verloren gegangener Fanggeräte, letztbekannte Position und Datum, an dem das Gerät verloren ging.

9.10.
Schiffe, die mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 fischen, dürfen nur in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezeichneten Häfen anlanden.
9.11.
Die Menge Haie, die ein Schiff an Bord behält, das das unter Nummer 9.4 Buchstabe b beschriebene Fanggerät einsetzt, übersteigt nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meeresorganismen.
9.12.
Die Kommission kann nach Anhörung des STECF beschließen, bestimmte Fischereien in den ICES-Gebieten VII, IX und X von der Anwendung der Nummern 9.1 bis 9.11 auszuschließen, wenn aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hervorgeht, dass bei diesen Fischereien nur in sehr geringem Umfang Beifänge und Rückwürfe von Haien zu verzeichnen sind.

9a.
Sondermaßnahmen für den Fang von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in der Irminger See und angrenzenden Gewässern

9a.1
Die Maßnahmen dieser Nummer 9a gelten für den Fang von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch (Sebastes spp.) in den internationalen Gewässern des ICES-Gebiets V und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete XII und XIV mit den folgenden Koordinaten (nachstehend „Rotbarsch-Schutzgebiet” genannt):

Punkt Nr.Breitengrad NLängengrad W
164° 4528° 30
262° 5025° 45
361° 5526° 45
461° 0026° 30
559° 0030° 00
659° 0034° 00
761° 3034° 00
862° 5036° 00
964° 4528° 30

9a.2
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 vorgeschriebenen Daten tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen jede Einfahrt in das Rotbarsch-Schutzgebiet und jede Ausfahrt aus diesem Gebiet sowie die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge in ihre Fischereilogbücher ein. Hierbei ist das Gebiet mit dem Code „RCA” zu kennzeichnen.
9a.3
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, die im Rotbarsch-Schutzgebiet Fischfang betreiben, übermitteln täglich nach Abschluss der Fangtätigkeiten des betreffenden Kalendertages eine Fangmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999. Anzugeben sind diejenigen Fänge, die seit der vorangegangenen Fangmeldung an Bord genommen wurden.
9a.4
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 vorzulegenden Angaben melden die Kapitäne der Fischereifahrzeuge vor der Einfahrt in das Rotbarsch-Schutzgebiet sowie vor der Ausfahrt aus dem Rotbarsch-Schutzgebiet diejenigen Fänge, die seit der letzten Fangmeldung an Bord genommen wurden.
9a.5
Die Meldungen gemäß den Nummern 9a.3 und 9a.4 erfolgen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1085/2000. Bei der Meldung von Fängen, die im Rotbarsch-Schutzgebiet getätigt wurden, ist für das Fanggebiet der Code „RCA” zu verwenden.
9a.6
Unbeschadet von Artikel 39a dieser Verordnung enthält das Etikett oder der Stempel zur Identifizierung von im Rotbarsch-Schutzgebiet gefangenem Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch den spezifischen Code „RCA” .
9a.7
Käufer oder Besitzer von Fisch sorgen dafür, dass Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch, der im Rotbarsch-Schutzgebiet gefangen wurde, bei der Erstanlandung in einem Gemeinschaftshafen oder bei der Umladung gewogen wird.
9a.8
Die Verwendung von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist verboten.
9a.9
Der Umrechnungsfaktor für im Rotbarsch-Schutzgebiet gefangenen Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, beträgt auch japanisch zugeschnitten 1,70.

10.
Verringerung der Rückwürfe von Wittling in der Nordsee

10.1.
Um die Rückwürfe von Wittling um mindestens 30 % zu verringern, unternehmen die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 in der Nordsee die erforderlichen Versuche und Experimente für technische Anpassungen von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und weniger als 90 mm.
10.2.
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche und Experimente nach Nummer 10.1 spätestens zum 31. August 2009 zugänglich.
10.3.
Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission entscheidet der Rat über die angemessenen technischen Anpassungen zur Verringerung der Rückwürfe von Wittling entsprechend dem unter Nummer 10.1 genannten Ziel.

11.
Verringerung der Rückwürfe von Kabeljau in der Nordsee

11.1.
Die Mitgliedstaaten, die über eine Kabeljauquote verfügen, unternehmen im Jahr 2009 Versuche in Bezug auf technische Maßnahmen für gezogenes Gerät, um den zahlenmäßigen Anteil der Kabeljaurückwürfe auf höchstens 10 % zurückzuführen.
11.2.
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche und Experimente nach Nummer 11.1 spätestens zum 31. Dezember 2009 zugänglich.

12.
Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem gezogenem Gerät, das im Golf von Biskaya zulässig ist.

12.1.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e(4) darf in dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung zwischen 70 und 99 mm gefischt werden, sofern das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Fluchtfenster nach Anlage 3 zu diesem Anhang verfügt.
12.2.
Bei der Fischerei in den Gebieten VIII a und b ist es gestattet, ein Selektionsgitter und seine Befestigungen vor dem Steert und/oder ein quadratmaschiges Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 60 mm im unteren Teil des Verlängerungsstückes vor dem Steert zu verwenden. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und von Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 gelten nicht für den Abschnitt des Schleppnetzes, in dem derartige Selektionsvorrichtungen angebracht werden.

13.
Beschränkungen der Grenadierfisch-Fischerei im ICES-Gebiet IIIa

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 erfolgt vor Abschluss der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen keine gezielte Befischung von Grenadierfisch im ICES-Gebiet IIIa.

14.
Fischereiaufwand bei der Tiefseefischerei

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2009 Folgendes:
14.1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden.
14.2.
Es ist untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.

15.
Übergangsmaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen

15.1.
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

    Teil des Reykjanes Ridge:

    55° 04,5327′ N, 36° 49,0135′ W,

    55° 05,4804′ N, 35° 58,9784′ W,

    54° 58,9914′ N, 34° 41,3634′ W,

    54° 41,1841′ N, 34° 00,0514′ W,

    54° 00,0′ N, 34° 00,0′ W,

    53° 54,6406′ N, 34° 49,9842′ W,

    53° 58,9668′ N, 36° 39,1260′ W,

    55° 04,5327′ N, 36° 49,0135′ W,

    Nördlicher Mittelatlantischer Rücken:

    59° 45′ N, 33° 30′ W,

    57° 30′ N, 27° 30′ W,

    56° 45′ N, 28° 30′ W,

    59° 15′ N, 34° 30′ W,

    59° 45′ N, 33° 30′ W,

    Mittlerer Mittelatlantischer Rücken (Charlie-Gibbs-Bruchzone und Subpolares Frontalgebiet):

    53° 30′ N, 38° 00′ W,

    53° 30′ N, 36° 49′ W,

    55° 04,5327′ N, 36° 49′ W,

    54° 58,9914′ N, 34° 41,3634′ W,

    54° 41,1841′ N, 34° 00′ W,

    53° 30′ N, 34° 00′ W,

    53° 30′ N, 30° 00′ W,

    51° 30′N, 28° 00′W,

    49° 00′ N, 26° 30′ W,

    49° 00′ N, 30° 30′ W,

    51° 30′ N, 32° 00′ W,

    51° 30′N, 38° 00′ W,

    53° 30′ N, 38° 00′ W,

    Südlicher Mittelatlantischer Rücken:

    44° 30′ N, 30° 30′ W,

    44° 30′N, 27° 00′ W,

    43° 15′ N, 27° 15′ W,

    43° 15′ N, 31° 00′ W,

    44° 30′ N, 30° 30′ W,

    Altair Seamounts:

    45° 00′ N, 34° 35′ W,

    45° 00′ N, 33° 45′ W,

    44° 25′ N, 33° 45′ W,

    44° 25′ N, 34° 35′ W,

    45° 00′ N, 34° 35′ W,

    Antialtair Seamounts:

    43° 45′ N, 22° 50′ W,

    43° 45′ N, 22° 05′ W,

    43° 25′ N, 22° 05′ W,

    43° 25′ N, 22° 50′ W,

    43° 45′ N, 22° 50′ W,

    Hatton Bank:

    PunktBreiteLänge
    159° 26′ N014° 30′ W
    259° 12′ N015° 08′ W
    359° 01′ N017° 00′ W
    458° 50′ N017° 38′ W
    558° 30′ N017° 52′ W
    658° 30′ N018° 22′ W
    758° 03′ N018° 22′ W
    858° 03′ N017° 30′ W
    957° 55′ N017° 30′ W
    1057° 45′ N019° 15′ W
    1158° 11,15′ N018° 57,51′ W
    1258° 11,57′ N019° 11,97′ W
    1358° 27,75′ N019° 11,65′ W
    1458° 39,09′ N019° 14,28′ W
    1558° 38,11′ N019° 01,29′ W
    1658° 53,14′ N018° 43,54′ W
    1759° 00,29′ N018° 01,31′ W
    1859° 08,01′ N017° 49,31′ W
    1959° 08,75′ N018° 01,47′ W
    2059° 15,16′ N018° 01,56′ W
    2159° 24,17′ N017° 31,22′ W
    2259° 21,77′ N017° 15,36′ W
    2359° 26,91′ N017° 01,66′ W
    2459° 42,69′ N016° 45,96′ W
    2559° 20,97′ N015° 44,75 W
    2659° 21′ N015° 40′ W
    2759° 26′ N014° 30′ W,

    North West Rockall:

    57° 00′ N, 14° 53′ W,

    57° 37′ N, 14° 42′ W,

    57° 55′ N, 14° 24′ W,

    58° 15′ N, 13° 50′ W,

    57° 57′ N, 13° 09′ W,

    57° 50′ N, 13° 14′ W,

    57° 57′ N, 13° 45′ W,

    57° 49′ N, 14° 06′ W,

    57° 29′ N, 14° 19′ W,

    57° 22′ N, 14° 19′ W,

    57° 00′ N, 14° 34′ W,

    56° 56′ N, 14° 36′ W,

    56° 56′ N, 14° 51′ W,

    57° 00′ N, 14° 53′ W,

    South-West Rockall (Empress of Britain Bank):

    56° 24′ N, 15° 37′ W,

    56° 21′ N, 14° 58′ W,

    56° 04′ N, 15° 10′ W,

    55° 51′ N, 15° 37′ W,

    56° 10′ N, 15° 52′ W,

    56° 24′ N, 15° 37′ W,

    Logachev Mound:

    PunktBreiteLänge
    155° 17′ N016° 10′ W
    255° 34′ N015° 07′ W
    355° 50′ N015° 15′ W
    455° 33′ N016° 16′ W
    555° 17′ N016° 10′ W,

    West Rockall Mound:

    57° 20′ N, 16° 30′ W,

    57° 05′ N, 15° 58′ W,

    56° 21′ N, 17° 17′ W,

    56° 40′ N, 17° 50′ W,

    57° 20′ N, 16° 30′ W.

15.2.
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

Belgica Mound Province:

51°29,4' N; 11°51,6' W

51°32,4' N; 11°41,4' W

51°15,6' N; 11° 33' W

51°13,8' N; 11°44,4' W;

Hovland Mound Province:

52°16,2' N; 13°12,6' W

52° 24' N; 12°58,2' W

52°16,8' N; 12° 54' W

52°16,8' N; 12°29,4' W

52°4,2' N; 12°29,4' W

52°4,2' N; 12°52,8' W

52° 9' N; 12°56,4' W

52° 9' N; 13°10,8' W;

North-West Porcupine Bank Gebiet I:

53°30,6' N; 14°32,4' W

53°35,4' N; 14°27,6' W

53°40,8' N; 14°15,6' W

53°34,2' N; 14°11,4' W

53°31,8' N; 14°14,4' W

53° 24' N; 14°28,8' W;

North-West Porcupine Bank Gebiet II:

53°43,2' N; 14°10,8' W

53°51,6' N; 13°53,4' W

53°45,6' N; 13°49,8' W

53°36,6' N; 14°7,2' W;

South-West Porcupine Bank:

51°54,6' N; 15°7,2' W

51°54,6' N; 14°55,2' W

51° 42' N; 14°55,2' W

51° 42' N; 15°10,2' W

51°49,2' N; 15° 6' W.

15.3.
Alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Korallen-Schutzgebieten nach Nummer 15.2. auf Fang gehen, müssen Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen sein und über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, die an Bord mitzuführen ist. Eine derartige Fangerlaubnis muss alle Informationen enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 vorgeschrieben sind, und ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 zu notifizieren. Die in der genehmigten Liste aufgeführten Fischereifahrzeuge dürfen nur pelagisches Fanggerät an Bord mitführen.
15.4.
Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. auf Fang gehen wollen, müssen ihre Absicht, in ein Korallen-Schutzgebiet einzufahren, vier Stunden zuvor dem irischen Fischereiüberwachungszentrum melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen.
15.5.
Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. auf Fang gehen, müssen über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS verfügen, das beim Einsatz in einem Korallen-Schutzgebiet in vollem Maße mit der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 im Einklang steht.
15.6.
Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. auf Fang gehen, müssen stündlich VMS-Meldungen machen.
15.7.
Pelagische Fischereifahrzeuge, die den Fang in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. abgeschlossen haben, müssen dem irischen Fischereiüberwachungszentrum ihre Ausfahrt aus dem Gebiet melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen.
15.8.
Für die Befischung von pelagischen Arten in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. gilt die Beschränkung, dass Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm oder zwischen 32 und 54 mm an Bord mitgeführt und zum Fang eingesetzt werden.
15.9.
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

El Cachucho:

44° 12.00' N, 5° 16.00' W

44° 12.00' N, 4° 26.00' W

43° 53.00' N, 4° 26.00' W

43° 53.00' N, 5° 16.00' W

Abweichend von dem Verbot nach Absatz 1 können Schiffe, die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Fischerei mit Grundlangleinen auf Gabeldorsch (Phycis blennoides) betrieben haben, von ihren Fischereibehörden eine spezielle Fangerlaubnis erhalten, die ihnen gestattet, die betreffende Fischerei südlich von 44°00.00' N weiter zu betreiben. Alle Schiffe mit einer solchen Fangerlaubnis müssen unabhängig von ihrer Länge über alles beim Fischfang in dem Gebiet El Cachucho ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 im Einsatz haben.

15.10.
Werden bei Fangeinsätzen in neuen und bestehenden Grundfanggebieten im NEAFC-Regelungsgebiet je Fanggerät mehr als 60 kg lebende Korallen und/oder mehr als 800 kg lebende Schwämme gefangen, so unterrichtet das Fischereifahrzeug seinen Flaggenstaat, stellt den Fischfang ein und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen von der Position, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zum genauen Ort des Treffens aufweist.

16.
Mindestgröße von Japanischer Teppichmuschel

Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 beträgt die Mindestgröße von japanischer Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum) 35 mm.

17.
Bedingungen für bestimmte Formen der Korbfischerei im Bereich IXa (West-Galicien)

Abweichend von dem Verbot nach Artikel 29b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist die nicht auf Kaisergranat ausgerichtete Korbfischerei in den geografischen Gebieten und den Zeiträumen, die in Artikel 29b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 genannt werden, gestattet.

18.
Bedingungen für den Heringfang im Bereich VIa (Butt of Lewis)

Die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 850/98 finden vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung.

TEIL B

19.
Bedingungen für das Aussetzen von Glattrochen, Bänderrochen, Spitzrochen und Engelhai

Nicht an Bord behalten werden dürfen in den EG-Gewässern von IIa, III, IV, VI, VII, VIII, IX und X Glattrochen, in den EG-Gewässern von VI, VII, VIII, IX und X Bänderrochen und Spitzrochen und in allen EG-Gewässern Engelrochen. Fänge dieser Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt. Ohne eine Quote oder nach Ausschöpfung einer Quote getätigte Fänge von Dornhai sind soweit möglich unverzüglich und unversehrt freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die, wie die Konsultation des STECF ergab, dazu dienen, das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten zu erleichtern.

19a.
Bedingungen für Drittlandsschiffe, die in EG-Gewässern Makrelenfischerei betreiben

Folgende Bestimmungen gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Makrele fischen wollen:
a)
Die Schiffe dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Die Schiffe dürfen erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete in die EG-Gewässer einfahren:

ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa;

ICES-Rechteck 50 F1 im Gebiet IVa;

ICES-Rechteck 46 F1 im Gebiet IVa.

Bei Einfahrt in EG-Gewässer kontaktiert der Schiffskapitän mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der Kontrollgebiete das Fischereiüberwachungszentrum des Vereinigten Königreichs in Edinburgh per E-Mail (ukfcc@scotland.gsi.gov.uk) oder telefonisch (+ 44 1312719700).

In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das Kontrollgebiet anzugeben, durch das das Schiff in EG-Gewässer einfahren wird. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

b)
Schiffe, die ohne Fang an Bord in EG-Gewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.
c)
Die Fangreise gilt als beendet, wenn das Schiff die EG-Gewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.

Die Schiffe dürfen erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete die EG-Gewässer verlassen:

Bei Verlassen der EG-Gewässer macht der Schiffskapitän mindestens zwei Stunden vor Einfahrt in eines der Kontrollgebiete dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Buchstabe a.

In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben. Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Verlassen der EG-Gewässer aufbewahrt.

TEIL C

20.
Mindestgröße von Tintenfisch

Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum (FAO Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic) beträgt 450 g (ausgenommen). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommener Fisch) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

TEIL D

21.
Ringwaden im Regelungsgebiet der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC)

21.1.
Die Fischerei von Ringwadenfischern auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 28. September 2009 oder vom 10. November 2009 bis 8. Januar 2010 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

amerikanische Pazifikküste,

150° W,

40° N,

40° S.

21.2.
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2009 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen.
21.3.
Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
21.4.
Die Fischerei von Ringwadenfischern auf Großaugenthun, Echten Bonito und Gelbflossenthun ist vom 29. September bis 29. Oktober 2009 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

94° W,

110° W,

3° N,

5° S.

TEIL E

22.
Sondermaßnahmen für den östlichen, westlichen und mittleren Pazifik

Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik setzen Ringwadenfischer, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen dieser Tiere erleichtern.

23.
Sondermaßnahmen für eingekreiste oder verhakte Meeresschildkröten

Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik gelten folgende Sondermaßnahmen:
a)
Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu ergreifen, bevor sie sich im Netz verfängt.
b)
Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.
c)
Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann.
d)
Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.
e)
Die Fischer werden angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien.
f)
Sie sind außerdem angehalten, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen.

TEIL F

24.
Sondermaßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II

In den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II gelten für den Fang von Rotbarsch (Sebastes mentella) folgende Maßnahmen:
a)
Die gezielte Befischung von Rotbarsch ist nur vom 15. August bis zum 30. November 2010 gestattet und auf Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben.
b)
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitgeteilt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.
c)
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates vom 16. Dezember 1999 mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik(5) melden die Kapitäne der Rotbarsch befischenden Schiffe ihre Fänge täglich.
d)
In Ergänzung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 ist eine Genehmigung für die Befischung von Rotbarsch nur gültig, wenn die Schiffe gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung Fangaufstellungen übermitteln, die dann nach Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung an das Sekretariat der NEAFC weitergeleitet werden.
e)
Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.
f)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Zumindest müssen die erhobenen Daten repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe umfassen. Diese Daten werden dem ICES übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(2)

ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8.

(4)

ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8.

(5)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 1.

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