ANHANG IV VO (EG) 2009/43

TEIL I

Fanggebiet Fischerei Anzahl Fanggenehmigungen Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62°00' N 93 DK: 32, DE: 6, FR: 1, IRL: 9, NL: 11, SW: 12, UK: 21, PL: 1 69
Grundfischarten, nördlich von 62°00'N 80 FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 50
Makrele, südlich von 62°00'N, Rindwadenfischerei 11 DE: 1(1), DK: 26(1), FR: 2(1), NL: 1(1) entfällt
Makrele, südlich von 62°00'N, Schleppnetzfischerei 19 entfällt
Makrele, nördlich von 62°00'N, Ringwadenfischerei 11(2) DK: 11 entfällt
Industriearten, südlich von 62°00'N 480 DK: 450, UK: 30 150
Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien 26 BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 13
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28' N und östlich von 6°30' W 8(3) 4
Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61°20' N und 62°00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen 70 BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 26
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61°30' N und westlich von 9°00' W und im Gebiet zwischen 7°00' W und 9°00' W südlich von 60°30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30' N, 7°00' W und 60°00' N, 6°00' W. 70 DE: 8(4), FR: 12(1), UK: 0(1) 20(5)
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. 70 22(2)
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling” einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. 36 DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 20
Leinenfischerei 10 UK: 10 6
Makrelenfischerei 12 DK: 12 12
Heringsfischerei nördlich von 61°N 21 DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 21

TEIL II

Flaggenstaat Fischerei Anzahl Fanggenehmigungen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegen Hering, nördlich von 62°00' N 20 20
Färöer Makrele, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe, f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe, f,h; Hering, VIa (nördlich 56° 30' N) 14 14
Hering, nördlich von 62°00' N 21 21
Hering, IIIa 4 4
Industriefischerei Stintdorsch und Sprotte IV, VIa (nördlich von 56°30'N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge an Blauem Wittling) 15 15
Leng und Lumb 20 10
Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56° 30' N), VIb, VII (westlich 12° 00' W) 20 20
Blauleng 16 16
Venezuela Schnapper(6) (Gewässer von Französisch-Guayana) 41 pm
Haie (Gewässer von Französisch-Guayana) 4 pm

TEIL III

Fußnote(n):

(1)

Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.

(2)

Von den 11 Fanggenehmigungen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62°00'N.

(3)

Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien” enthalten.

(4)

Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(5)

In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien” enthalten.

(6)

Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Voraussetzung für die Lizenzerteilung ist der Nachweis eines geltenden Vertrags zwischen dem antragstellenden Schiffseigner und einem Verarbeitungsunternehmen im Departement Französisch-Guayana, der die Verpflichtung zur Anlandung von mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in Französisch-Guayana vorsieht, so dass die Verarbeitung der Fänge durch das genannte Unternehmen erfolgt.

Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch-Guayana gerecht wird. Eine Kopie des genehmigten Vertrags ist dem Lizenzantrag beizufügen.

Lehnen die französischen Behörden eine solche Genehmigung ab, so müssen sie die betreffende Vertragspartei und die Kommission von dieser Ablehnung und ihrer Begründung unterrichten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.