ANHANG V VO (EG) 2009/43
VON DRITTLANDSCHIFFEN IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN ZU FÜHRENDES LOGBUCH
TEIL I
Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen: Nach jedem Hol:- 1.1.
- die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
- 1.2.
- Datum und Uhrzeit des Hols;
- 1.3.
- die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;
- 1.4.
- die verwendete Fangmethode.
- 2.1.
- der Hinweis „übernommen von” oder „umgeladen auf” ;
- 2.2.
- die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
- 2.3.
- Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist;
- 2.4.
- Kabeljau darf nicht umgeladen werden.
- 3.1.
- der Name des Hafens;
- 3.2.
- die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).
- 4.1.
- das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung;
- 4.2.
- die Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt” , „Fang bei der Ausfahrt” , „Fang” , „Umladung” ;
- 4.3.
- bei Funkmeldungen: der Name der Funkstation.
TEIL II
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.