ANHANG VI VO (EG) 2009/43

ANGABEN, DIE IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN FISCHENDE DRITTLANDSCHIFFE AN DIE KOMMISSION ÜBERMITTELN MÜSSEN

1.
Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nachstehende Angaben wie folgt zu übermitteln:

1.1.
Zu Beginn jeder Fangreise(1) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Einfahrt mit folgenden Angaben:

SR m(2) (= Aufzeichnungsbeginn)
AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)
SQ m (Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr)
TM m COE (= Fang bei der Einfahrt)
RC m (internationales Rufzeichen)
TN o(3) (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)
NA o (Name des Schiffes)
IR m (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)
XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)
LT(4) o(5) (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
LG(4) o(5) (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
LI o (geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)
LN o (geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)
RA m (betreffendes ICES-Gebiet)
OB m (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)
DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)
TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)
MA m (Name des Kapitäns des Schiffes)
ER m (= Aufzeichnungsende)

1.2.
Am Ende jeder Fangreise(6) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Ausfahrt mit folgenden Angaben:

SR m (= Aufzeichnungsbeginn)
AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)
SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)
TM m COX (= „Fang bei der Ausfahrt” )
RC m (internationales Rufzeichen)
TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)
NA o (Name des Schiffes)
IR m (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)
XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)
LT(7) o(8) (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
LG(7) o(8) (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
RA m (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)
CA m (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)
OB o (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)
DF o (Fangtage seit letztem Bericht)
DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)
TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)
MA m (Name des Kapitäns des Schiffes)
ER m (= Aufzeichnungsende)

1.3.
Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:

SR m (= Aufzeichnungsbeginn)
AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)
SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)
TM m CAT (= „Fangbericht” )
RC m (internationales Rufzeichen)
TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)
NA o (Name des Schiffes)
IR m (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)
XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)
LT(9) o(10) (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
LG(9) o(10) (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
RA m (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)
CA m (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)
OB o (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)
DF o (Fangtage seit letztem Bericht)
DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)
TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)
MA m (Name des Kapitäns des Schiffes)
ER m (= Aufzeichnungsende)

1.4.
Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt” und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt” eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht” eine Meldung „Umladung” zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:

SR m (= Aufzeichnungsbeginn)
AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)
SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)
TM m TRA (= „Umladung” )
RC m (internationales Rufzeichen)
TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)
NA o (Name des Schiffes)
IR m (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)
XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)
KG m (angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)
TT m (Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes)
TF m (Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes)
LT(11) m/o(12),(13) (voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)
LG(11) m/o(12),(13) (voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)
PD m (voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll)
PT m (voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll)
DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)
TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)
MA m (Name des Kapitäns des Schiffes)
ER m (= Aufzeichnungsende)

2.
Form der Mitteilung

Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere

muss der Text „VRONT” in der Betreffzeile der Meldung stehen;

muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen;

muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen.

Beispiel (mit fiktiven Angaben):
SR
ADXEU
SQ1
TMCOE
RCIRCS
TN1
NASCHIFFSNAME BEISPIEL
IRNOR
XRPO 12345
LT+65.321
LO-21.123
RA04A.
OBCOD 100 HAD 300
DA20051004
MANAME DES KAPITÄNS BEISPIEL
TI1315
ER

3.
Schema der Mitteilung

3.1.
Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel per Fernschreiber (SAT COM C 420599543 FISH), E-Mail (FISHERIES-telecom@ec.europa.eu) oder über eine der unter Nummer 4 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln.
3.2.
Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.
3.3.
Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag” zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)

FRm(von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei)
RNm(Laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr)
RDm(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)
RTm(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben)

//SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME BEISPIEL//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65.321//LG/-21.123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL//ER//

Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:

SRm(= Aufzeichnungsbeginn)
ADm(ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats)
FRmXEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)
RNm(Seriennummer derjenigen Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird)
TMmRET (= „Antwortmeldung” )
SQm(Seriennummer der ursprünglichen Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)
RCm(in der ursprünglichen Meldung genanntes internationales Rufzeichen)
RSm(Rückmeldung — ACK oder NAK)
REm(Fehlerrückmeldung)
DAm(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)
TIm(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)
ERm(= Aufzeichnungsende)

4.
Name der Funkstation

Name der FunkstationRufzeichen der Funkstation
LyngbyOXZ
Land's EndGLD
ValentiaEJK
Malin HeadEJM
TorshavnOXJ
BergenLGN
FarsundLGZ
FlorøLGL
RogalandLGQ
TjømeLGT
ÅlesundLGA
ØrlandetLFO
BodøLPG
SvalbardLGS
Stockholm RadioSTOCKHOLM RADIO
TurkuOFK

5.
Für die Angabe der Arten zu verwendender Code

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)WHB
Blauleng (Molva dypterygia)BLI
Brachsenmakrele (Brama brama)POA
Butte (Lepidorhombus spp.)LEZ
Dornhai (Squalus acanthias)DGS
Gabeldorsche (Phycis spp.)FOR
Garnele (Crangon crangon)CSH
Geißelgarnele (Penaeidae)PEZ
Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea)YEL
Glatthorn-Garnele (Xiphopenaeus kroyeri)BOB
Goldlachs (Argentina silus)ARG
Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)ORY
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)RNG
Haie (Selachii, Pleurotremata)SKH
Heilbutt (Hippoglossus hippoglussus)HAL
Hering (Clupea harengus)HER
Heringshai (Lamma nasus)POR
Kabeljau (Gadus morhua)COD
Kaiserbarsch (Beryx spp.)ALF
Kaisergranat (Nephrops norvegicus)NEP
Kalmar (Loligo spp.)SQC
Kurzflossen-Kalmar (Illex spp.)SQX
Lachs (Salmo salar)SAL
Leng (Molva Molva)LIN
Lumb (Brosme brosme)USK
Makrele (Scomber Scombrus)MAC
Pollack (Pollachius pollachius)POL
Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides)PLA
Riesenhai (Cetorinhus maximus)BSK
Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)RED
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)SBR
Sandaal (Ammodytes spp.)SAN
Sardellen (Engraulis encrasicolus)ANE
Sardine (Sardina pilchardus)PIL
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)HAD
Scholle (Pleuronectes platessa)PLE
Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)BSF
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)GHL
Seehecht (Merluccius merluccius)HKE
Seelachs (Pollachius virens)POK
Seeteufel (Lophius spp.)MNZ
Sprotte (Sprattus sprattus)SPR
Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)NOP
Stöcker (Trachurus trachurus)HOM
Thun (Thunnidae)TUN
Tiefseegarnele (Pandalus borealis)PRA
Wittling (Merlangus merlangus)WHG
SonstigeOTH

6.
Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code

02A.ICES-Division IIa — Norwegische See
02B.ICES-Division IIb — Spitzbergen und Bäreninsel
03A.ICES-Division IIIa — Skagerrak und Kattegat
03B.ICES-Division IIIb
03C.ICES-Division IIIc
03D.ICES-Division IIId — Ostsee
04A.ICES-Division IVa — nördliche Nordsee
04B.ICES-Division IVb — mittlere Nordsee
04C.ICES-Division IVc — südliche Nordsee
05A.ICES-Division Va — Isländische Fanggründe
05B.ICES-Division Vb — Färöische Fanggründe
06A.ICES-Division VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland
06B.ICES-Division VIb — Rockall
07A.ICES-Division VIIa — Irische See
07B.ICES-Division VIIb — westlich von Irland
07C.ICES-Division VIIc — Porcupine Bank
07D.ICES-Division VIId — östlicher Ärmelkanal
07E.ICES-Division VIIe — westlicher Ärmelkanal
07F.ICES-Division VIIf — Kanal von Bristol
07G.ICES-Division VIIg — Keltische See Nord
07H.ICES-Division VIIh — Keltische See Süd
07J.ICES-Division VIIj — südwestlich von Irland — Ost
07K.ICES-Division VIIk — südwestlich von Irland — West
08A.ICES-Division VIIIa- Golf von Biskaya — Nord
08B.ICES-Division VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte
08C.ICES-Division VIIIc — Golf von Biskaya — Süd
08D.ICES-Division VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya
08E.ICES-Division VIIIe — Golf von Biskaya — West
09A.ICES-Division IXa — Portugiesische Gewässer — Ost
09B.ICES-Division IXb — Portugiesische Gewässer — West
14A.ICES-Division XIVa — Nordostgrönland
14B.ICES-Division XIVb — Südostgrönland
7.
Zusätzlich zu den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 6 gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Blauen Wittling fischen wollen, die folgenden Bestimmungen:

a)
Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden gemeinschaftlichen Fischereiüberwachungszentren:

i)
UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder telefonisch (Tel. +44 131271 9700) oder
ii)
Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder telefonisch (Tel. + 353 87236 5998).

Die Mitteilung umfasst den Namen des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und die Position des Schiffs (geografische Länge/Breite), an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns in die Gemeinschaftsgewässer einfahren wird, sowie das Gebiet, in dem er zu fischen beabsichtigt. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen.

b)
Schiffe, die ohne Fang an Bord in die Gemeinschaftsgewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.
c)
Abweichend von Nummer 1.2 gilt die Fangreise als beendet, wenn das Schiff die Gemeinschaftsgewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.

Die Schiffe dürfen die Gemeinschaftsgewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen:

A.
ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa
B.
ICES-Rechteck 46 E6 im Bereich IVa
C.
ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E 8 oder 50 E 8 im Gebiet IVa.

Der Schiffskapitän macht dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Nummer 1. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben.

Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen.

d)
Auf Schiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, müssen die Netze wie folgt so verstaut sein, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

i)
Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und -seilen gelöst;
ii)
die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

Fußnote(n):

(1)

Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.

(2)

m = obligatorisch

(3)

o = fakultativ.

(4)

LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(5)

Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(6)

Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.

(7)

LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(8)

Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(9)

LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(10)

Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(11)

LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(12)

Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(13)

Fakultativ für das übernehmende Schiff.

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