ANHANG VI VO (EG) 2009/43
ANGABEN, DIE IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN FISCHENDE DRITTLANDSCHIFFE AN DIE KOMMISSION ÜBERMITTELN MÜSSEN
-
1.
-
Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nachstehende Angaben wie folgt zu übermitteln:
- 1.1.
-
Zu Beginn jeder Fangreise(1) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Einfahrt mit folgenden Angaben:
SR m(2) (= Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr) TM m COE (= Fang bei der Einfahrt) RC m (internationales Rufzeichen) TN o(3) (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) LT(4) o(5) (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LG(4) o(5) (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LI o (geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt) LN o (geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt) RA m (betreffendes ICES-Gebiet) OB m (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns des Schiffes) ER m (= Aufzeichnungsende)
- 1.2.
-
Am Ende jeder Fangreise(6) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Ausfahrt mit folgenden Angaben:
SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) TM m COX (= „Fang bei der Ausfahrt” ) RC m (internationales Rufzeichen) TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) LT(7) o(8) (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LG(7) o(8) (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) RA m (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden) CA m (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) OB o (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) DF o (Fangtage seit letztem Bericht) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns des Schiffes) ER m (= Aufzeichnungsende)
- 1.3.
-
Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:
SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) TM m CAT (= „Fangbericht” ) RC m (internationales Rufzeichen) TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) LT(9) o(10) (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LG(9) o(10) (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) RA m (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden) CA m (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) OB o (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) DF o (Fangtage seit letztem Bericht) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns des Schiffes) ER m (= Aufzeichnungsende)
- 1.4.
-
Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt” und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt” eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht” eine Meldung „Umladung” zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:
SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) TM m TRA (= „Umladung” ) RC m (internationales Rufzeichen) TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) KG m (angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) TT m (Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes) TF m (Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes) LT(11) m/o(12),(13) (voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll) LG(11) m/o(12),(13) (voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll) PD m (voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll) PT m (voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns des Schiffes) ER m (= Aufzeichnungsende)
-
2.
-
Form der Mitteilung
Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere- —
muss der Text „VRONT” in der Betreffzeile der Meldung stehen;
- —
muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen;
- —
muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen.
SR | |
AD | XEU |
SQ | 1 |
TM | COE |
RC | IRCS |
TN | 1 |
NA | SCHIFFSNAME BEISPIEL |
IR | NOR |
XR | PO 12345 |
LT | +65.321 |
LO | -21.123 |
RA | 04A. |
OB | COD 100 HAD 300 |
DA | 20051004 |
MA | NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL |
TI | 1315 |
ER |
- 3.
- Schema der Mitteilung
- 3.1.
- Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel per Fernschreiber (SAT COM C 420599543 FISH), E-Mail (FISHERIES-telecom@ec.europa.eu) oder über eine der unter Nummer 4 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln.
- 3.2.
- Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.
- 3.3.
- Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag” zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)
FR m (von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei) RN m (Laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr) RD m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) RT m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben)
//SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME BEISPIEL//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65.321//LG/-21.123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL//ER//
Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:
SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m (ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats) FR m XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) RN m (Seriennummer derjenigen Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird) TM m RET (= „Antwortmeldung” ) SQ m (Seriennummer der ursprünglichen Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) RC m (in der ursprünglichen Meldung genanntes internationales Rufzeichen) RS m (Rückmeldung — ACK oder NAK) RE m (Fehlerrückmeldung) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) ER m (= Aufzeichnungsende)
- 4.
- Name der Funkstation
Name der Funkstation | Rufzeichen der Funkstation |
---|---|
Lyngby | OXZ |
Land's End | GLD |
Valentia | EJK |
Malin Head | EJM |
Torshavn | OXJ |
Bergen | LGN |
Farsund | LGZ |
Florø | LGL |
Rogaland | LGQ |
Tjøme | LGT |
Ålesund | LGA |
Ørlandet | LFO |
Bodø | LPG |
Svalbard | LGS |
Stockholm Radio | STOCKHOLM RADIO |
Turku | OFK |
- 5.
- Für die Angabe der Arten zu verwendender Code
Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) | WHB |
Blauleng (Molva dypterygia) | BLI |
Brachsenmakrele (Brama brama) | POA |
Butte (Lepidorhombus spp.) | LEZ |
Dornhai (Squalus acanthias) | DGS |
Gabeldorsche (Phycis spp.) | FOR |
Garnele (Crangon crangon) | CSH |
Geißelgarnele (Penaeidae) | PEZ |
Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea) | YEL |
Glatthorn-Garnele (Xiphopenaeus kroyeri) | BOB |
Goldlachs (Argentina silus) | ARG |
Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) | ORY |
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) | RNG |
Haie (Selachii, Pleurotremata) | SKH |
Heilbutt (Hippoglossus hippoglussus) | HAL |
Hering (Clupea harengus) | HER |
Heringshai (Lamma nasus) | POR |
Kabeljau (Gadus morhua) | COD |
Kaiserbarsch (Beryx spp.) | ALF |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) | NEP |
Kalmar (Loligo spp.) | SQC |
Kurzflossen-Kalmar (Illex spp.) | SQX |
Lachs (Salmo salar) | SAL |
Leng (Molva Molva) | LIN |
Lumb (Brosme brosme) | USK |
Makrele (Scomber Scombrus) | MAC |
Pollack (Pollachius pollachius) | POL |
Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides) | PLA |
Riesenhai (Cetorinhus maximus) | BSK |
Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.) | RED |
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) | SBR |
Sandaal (Ammodytes spp.) | SAN |
Sardellen (Engraulis encrasicolus) | ANE |
Sardine (Sardina pilchardus) | PIL |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) | HAD |
Scholle (Pleuronectes platessa) | PLE |
Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) | BSF |
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) | GHL |
Seehecht (Merluccius merluccius) | HKE |
Seelachs (Pollachius virens) | POK |
Seeteufel (Lophius spp.) | MNZ |
Sprotte (Sprattus sprattus) | SPR |
Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) | NOP |
Stöcker (Trachurus trachurus) | HOM |
Thun (Thunnidae) | TUN |
Tiefseegarnele (Pandalus borealis) | PRA |
Wittling (Merlangus merlangus) | WHG |
Sonstige | OTH |
- 6.
- Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code
02A. | ICES-Division IIa — Norwegische See |
02B. | ICES-Division IIb — Spitzbergen und Bäreninsel |
03A. | ICES-Division IIIa — Skagerrak und Kattegat |
03B. | ICES-Division IIIb |
03C. | ICES-Division IIIc |
03D. | ICES-Division IIId — Ostsee |
04A. | ICES-Division IVa — nördliche Nordsee |
04B. | ICES-Division IVb — mittlere Nordsee |
04C. | ICES-Division IVc — südliche Nordsee |
05A. | ICES-Division Va — Isländische Fanggründe |
05B. | ICES-Division Vb — Färöische Fanggründe |
06A. | ICES-Division VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland |
06B. | ICES-Division VIb — Rockall |
07A. | ICES-Division VIIa — Irische See |
07B. | ICES-Division VIIb — westlich von Irland |
07C. | ICES-Division VIIc — Porcupine Bank |
07D. | ICES-Division VIId — östlicher Ärmelkanal |
07E. | ICES-Division VIIe — westlicher Ärmelkanal |
07F. | ICES-Division VIIf — Kanal von Bristol |
07G. | ICES-Division VIIg — Keltische See Nord |
07H. | ICES-Division VIIh — Keltische See Süd |
07J. | ICES-Division VIIj — südwestlich von Irland — Ost |
07K. | ICES-Division VIIk — südwestlich von Irland — West |
08A. | ICES-Division VIIIa- Golf von Biskaya — Nord |
08B. | ICES-Division VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte |
08C. | ICES-Division VIIIc — Golf von Biskaya — Süd |
08D. | ICES-Division VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya |
08E. | ICES-Division VIIIe — Golf von Biskaya — West |
09A. | ICES-Division IXa — Portugiesische Gewässer — Ost |
09B. | ICES-Division IXb — Portugiesische Gewässer — West |
14A. | ICES-Division XIVa — Nordostgrönland |
14B. | ICES-Division XIVb — Südostgrönland |
- 7.
- Zusätzlich zu den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 6 gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Blauen Wittling fischen wollen, die folgenden Bestimmungen:
- a)
- Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden gemeinschaftlichen Fischereiüberwachungszentren:
- i)
- UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder telefonisch (Tel. +44 131271 9700) oder
- ii)
- Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder telefonisch (Tel. + 353 87236 5998).
Die Mitteilung umfasst den Namen des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und die Position des Schiffs (geografische Länge/Breite), an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns in die Gemeinschaftsgewässer einfahren wird, sowie das Gebiet, in dem er zu fischen beabsichtigt. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.
Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen.
- b)
- Schiffe, die ohne Fang an Bord in die Gemeinschaftsgewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.
- c)
- Abweichend von Nummer 1.2 gilt die Fangreise als beendet, wenn das Schiff die Gemeinschaftsgewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.
Die Schiffe dürfen die Gemeinschaftsgewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen:
- A.
- ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa
- B.
- ICES-Rechteck 46 E6 im Bereich IVa
- C.
- ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E 8 oder 50 E 8 im Gebiet IVa.
Der Schiffskapitän macht dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Nummer 1. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben.
Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.
Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen.
- d)
- Auf Schiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, müssen die Netze wie folgt so verstaut sein, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
- i)
- Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und -seilen gelöst;
- ii)
- die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.
Fußnote(n):
- (1)
Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.
- (2)
m = obligatorisch
- (3)
o = fakultativ.
- (4)
LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
- (5)
Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
- (6)
Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.
- (7)
LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
- (8)
Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
- (9)
LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
- (10)
Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
- (11)
LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
- (12)
Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
- (13)
Fakultativ für das übernehmende Schiff.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.