ANHANG XIV VO (EG) 2009/43
TEIL I
UMLADEERKLÄRUNG
-
1.
-
Allgemeine Regel
Bei Umladungen trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs die Mengen in die Umladeerklärung ein. Eine Kopie der Umladeerklärung wird dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt.- 2.
- Ausfüllen der Erklärung
- a)
- Die Umladeerklärung ist leserlich und unlöschbar auszufüllen.
- b)
- Einträge dürfen nicht ausradiert oder geändert werden. Ein Fehler wird durchgestrichen, dann folgt der korrekte Eintrag, vom Kapitän oder seinem Vertreter paraphiert.
- c)
- Für jeden Umladevorgang wird eine Umladeerklärung ausgefüllt.
- d)
- Jede Seite der Umladeerklärung wird vom Kapitän unterschrieben.
- 3.
- Verantwortung des Kapitäns in Bezug auf Anlande- und Umladeerklärungen
Der Schiffskapitän bescheinigt mit seiner Paraphe und Unterschrift, dass die geschätzten Mengenangaben in der Umladerklärung zutreffen. Kopien der Umladeerklärung sind ein Jahr lang aufzuheben.- 4.
- Verlangte Angaben
Schätzungen der umgeladenen Mengen sind in der SEAFO-Umladeerklärung, wie in den Fußnoten des Formblatts angemerkt, für eine bestimmte Reise und für jede Art anzugeben.- 5.
- Verfahren der Übermittlung
- a)
- Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt oder in einer Vertragspartei registriert ist, wird eine Kopie der Umladeerklärung dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt. Das Original wird den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung oder bei Ankunft im Hafen ausgehändigt oder zugestellt.
- b)
- Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Nichtvertragspartei führt, wird das Original sobald wie möglich der Vertragspartei ausgehändigt oder übersandt, deren Flagge das Fischereifahrzeug führt oder in der es registriert ist.
- c)
- Ist es dem Kapitän nicht möglich, den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, die Originale der Umladeerklärungen innerhalb der vorgegebenen Fristen zuzustellen, werden die verlangten Angaben den betreffenden Behörden per Funk oder anders durchgegeben.
TEIL II
- 1.
- Diese Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Art und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, so lange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Tori-Leinen werden ständig weiter verbessert, so dass diese Leitlinien regelmäßig überarbeitet werden sollten.
- 2.
- Konstruktion von Tori-Leinen
- 2.1.
- Empfohlen wird eine Tori-Leine von 150 m Länge. Der Leinenabschnitt im Wasser kann einen größeren Durchmesser haben als der Leinenabschnitt über Wasser. Dies erhöht die Zugkraft, so dass die Leine nicht unbedingt länger sein muss, und trägt der Aussetzgeschwindigkeit und der Zeit für das Absinken der Köder Rechnung. Der Abschnitt über Wasser sollte aus feiner Schnur bestehen (rund 3 mm Durchmesser) und von auffälliger Farbe wie Rot oder Orange sein.
- 2.2.
- Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, um unvorhersehbare Bewegungen ausführen zu können, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird.
- 2.3.
- Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt.
- 2.4.
- Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und flatterhafte Bewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch sie sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein und direkt über dem Wasser hängen.
- 2.5.
- Der Abstand zwischen den Scheuchbändern sollte maximal 5–7 m betragen. Ideal sind paarweise aufgehängte Scheuchbänder.
- 2.6.
- Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann.
- 2.7.
- Die Anzahl Scheuchbänder sollte an die Aussetzgeschwindigkeit des Schiffes angepasst sein, bei niedrigeren Geschwindigkeiten sind mehr Bänder erforderlich. Bei einer Aussetzgeschwindigkeit von 10 Knoten sind drei Paare angemessen.
- 3.
- Einsatz von Tori-Leinen
- 3.1.
- Die Leine sollte an einer am Schiff befestigten Stange angebracht sein. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 6 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz.
- 3.2.
- Die Tori-Leine sollte so gesetzt werden, dass die Scheuchbänder über den im Wasser befindlichen beköderten Haken hängen.
- 3.3.
- Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Seevögeln geschützt sind.
- 3.4.
- Da die Leinen reißen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
- 3.5.
- Wenn Fischer ein Beköderungsgerät einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine aufeinander abgestimmt werden:
- a)
- das Gerät muss die Köder direkt unter der schützenden Tori-Leine auswerfen und
- b)
- wenn das Gerät steuerbord und backbord arbeitet, müssen zwei Tori-Leinen eingesetzt werden.
- 3.6.
- Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren.
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