ANHANG XV VO (EG) 2009/43

Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben

1.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (im Folgenden „das Übereinkommen” genannt), die beim Fischfang im NEAFC-Übereinkommensgebiet gesichtet und von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die vorläufige Liste der Schiffe gesetzt wurden, von denen vermutet wird, dass sie die in dem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen untergraben. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

a)
Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Solche Kontrollen umfassen die Schiffspapiere, Logbücher, Fanggerät, Fänge an Bord und jeden anderen Aspekt der Tätigkeiten des Schiffs im Übereinkommensgebiet. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;
b)
Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;
c)
solche Schiffe erhalten in den Häfen weder Vorräte noch Treibstoff oder sonstige Dienstleistungen.

2.
Für Schiffe, die die NEAFC in die Liste der Schiffe aufgenommen hat, die nachweislich illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Schiffe), gilt zusätzlich zu den Maßnahmen unter Nummer 1 Folgendes:

a)
IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen;
b)
IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;
c)
die Einfuhr von Fisch, der von IUU-Schiffen stammt, ist verboten;
d)
die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und untersagen Importeuren, Spediteuren und anderen betroffenen Sektoren, den von diesen Schiffen gefangenen Fisch umzuladen und in den Handel zu bringen.

3.
Die unter Nummer 2 genannten Schiffe sowie die Schiffe auf der von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) erstellten IUU-Liste sind in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt.
4.
Die Kommission passt ihre Liste der IUU-Schiffe unverzüglich jeder neuen IUU-Liste der NEAFC bzw. der NAFO an.

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