Artikel 2 VO (EG) 2009/443
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Kategorie M1 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG ( „Personenkraftwagen” ), die in der Gemeinschaft erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Gemeinschaft zugelassen waren ( „neue Personenkraftwagen” ).
(2) Eine außerhalb der Gemeinschaft weniger als drei Monate vor der Zulassung in der Gemeinschaft erfolgte vorherige Zulassung wird nicht berücksichtigt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß der Definition in Anhang II Teil A Nummer 5 der Richtlinie 2007/46/EG.
(4) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 gelten die Artikel 4, Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben b und c, Artikel 9 sowie Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c nicht für Hersteller, auf die im vorangegangenen Kalenderjahr zusammen mit allen mit ihnen verbundenen Unternehmen weniger als 1000 Neuzulassungen von Personenkraftwagen in der Union entfallen sind.
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