Artikel 3 VO (EG) 2009/443
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
- a)
- durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen: für einen Hersteller den Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Personenkraftwagen, deren Hersteller er ist;
- b)
- „Übereinstimmungsbescheinigung” : die Bescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG;
- c)
- „Hersteller” : die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des EG-Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist;
- d)
- „Masse” : die in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene und in Anhang I Abschnitt 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG definierte Masse eines Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand;
- e)
- „Fahrzeugstandfläche” : den Radstand eines Wagens multipliziert mit der Spurweite, wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben und in Anhang I Abschnitte 2.1 und 2.3 der Richtlinie 2007/46/EG definiert;
- f)
- spezifische CO2-Emissionen: die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gemessenen und als CO2-Massenemission (kombiniert) in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen CO2-Emissionen eines Personenkraftwagens. Für Personenkraftwagen, die über keine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfügen, bezeichnet spezifische CO2-Emissionen die CO2-Emissionen, gemessen gemäß demselben Messverfahren, das in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für Personenkraftwagen festgelegt ist, oder gemäß dem Verfahren, das von der Kommission für die Feststellung der CO2-Emissionen solcher Personenkraftwagen angenommen wird;
- g)
- „Zielvorgabe für spezifische Emissionen” für einen Hersteller den Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen gemäß Anhang I für alle neuen Personenkraftwagen, deren Hersteller er ist, oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme nach Artikel 11 gewährt wird, das nach dieser Ausnahme bestimmte spezifische Emissionsziel.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Gruppe verbundener Hersteller” einen Hersteller und seine verbundenen Unternehmen. In Bezug auf Hersteller gelten folgende Unternehmen als „verbunden” :
- a)
-
Unternehmen, bei denen der Hersteller unmittelbar oder mittelbar
- —
-
über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder,
- —
-
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder
- —
-
das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;
- b)
- Unternehmen, die die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten unmittelbar oder mittelbar über den Hersteller ausüben;
- c)
- Unternehmen, bei denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;
- d)
- Unternehmen, bei denen der Hersteller zusammen mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Unternehmen, oder bei denen zwei oder mehr der letztgenannten Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;
- e)
- Unternehmen, bei denen die in Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten gemeinsam ausgeübt werden von dem Hersteller oder einem oder mehreren seiner jeweiligen in den Buchstaben a bis d genannten verbundenen Unternehmen und einem oder mehreren Dritten.
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