Artikel 4 VO (EG) 2009/443
Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen
Jeder Hersteller von Personenkraftwagen stellt für das am 1. Januar 2012 beginnende Kalenderjahr und für jedes folgende Kalenderjahr sicher, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen die gemäß Anhang I festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen nicht überschreiten oder, bei Herstellern, denen eine Ausnahme nach Artikel 11 gewährt wurde, dieser Ausnahme entsprechen.
Zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers werden die folgenden Prozentsätze der neuen Personenkraftwagen herangezogen, die von dem Hersteller in dem betreffenden Jahr zugelassen werden:
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65 % im Jahr 2012,
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75 % im Jahr 2013,
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80 % im Jahr 2014,
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100 % von 2015 bis 2019,
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95 % im Jahr 2020,
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100 % ab Ende 2020.
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