ANHANG I B VO (EG) 2009/606

GRENZWERTE FÜR DEN SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE

A.
SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE

1.
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a)
150 mg/l bei Rotwein;
b)
200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

2.
Abweichend von Nummer 1 Buchstaben a und b erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a)
200 mg/l bei Rotwein und
b)
250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
c)
300 mg/l bei

Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnung „Spätlese” verwendet werden darf;

Weißwein, für den folgende geschützte Ursprungsbezeichnungen verwendet werden dürfen: Bordeaux supérieur, Graves de Vayres, Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire, Premières Côtes de Bordeaux, Côtes de Bergerac, Haut Montravel, Côtes de Montravel, Gaillac, Rosette und Savennières;

Weißwein, für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen Allela, Navarra, Penedès, Tarragona und Valencia verwendet werden dürfen, und Wein mit Ursprung in der Comunidad Autónoma del Pais Vasco, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet und der als „vendimia tardía” bezeichnet werden darf;

Süßwein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Binissalem-Mallorca” verwendet werden darf;

Wein mit Ursprung im Vereinigten Königreich, der nach britischem Recht erzeugt wurde und einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat;

Wein aus in Ungarn, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung Tokaji verwendet werden darf und der nach den ungarischen Vorschriften als „Tokaji édes szamorodni” oder „Tokaji zàraz szamorodni” bezeichnet wird;

Wein, für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen Loazzolo, Alto Adige und Trentino verwendet werden dürfen, bezeichnet mit den Angaben oder einer der Angaben „passito” und „vendemmia tardiva” ;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Colli orientali del Friuli” zusammen mit der Angabe „Picolit” verwendet werden darf;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung Moscato di Pantelleria naturale oder Moscato di Pantelleria verwendet werden darf;

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Angabe „pozdní sběr” verwendet werden darf;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „neskorý zber” bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajské samorodné suché” oder „Tokajské samorodné sladké” verwendet werden darf;

Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — pozna trgatev” bezeichnet wird;

Weißwein mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen, wenn der Gesamtalkoholgehalt 15 % vol und der Zuckergehalt 45 g/l übersteigt:

Vin de pays de Franche-Comté,

Vin de pays des coteaux de l’Auxois,

Vin de pays de Saône-et-Loire,

Vin de pays des coteaux de l’Ardèche,

Vin de pays des collines rhodaniennes,

Vin de pays du comté Tolosan,

Vin de pays des côtes de Gascogne,

Vin de pays du Gers,

Vin de pays du Lot,

Vin de pays des côtes du Tarn,

Vin de pays de la Corrèze,

Vin de pays de l’Ile de Beauté,

Vin de pays d’Oc,

Vin de pays des côtes de Thau,

Vin de pays des coteaux de Murviel,

Vin de pays du Val de Loire,

Vin de pays de Méditerranée,

Vin de pays des comtés rhodaniens,

Vin de pays des côtes de Thongue,

Vin de pays de la Côte Vermeille,

Vin de pays de l'Agenais,

Vin de pays des terroirs landais,

Vin de pays des Landes,

Vin de pays d'Allobrogie,

Vin de pays du Var;

Süßwein mit Ursprung in Griechenland, der einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:

Τοπικός Οίνος Τυρνάβου (Regional wine of Tyrnavos),

Αχαϊκός Τοπικός Οίνος (Regional wine of Ahaia),

Λακωνικός Τοπικός Οίνος (Regional wine of Lakonia),

Τοπικός Οίνος Φλώρινας (Regional wine of Florina),

Τοπικός Οίνος Κυκλάδων (Regional wine of Cyclades),

Τοπικός Οίνος Αργολίδας (Regional wine of Argolida),

Τοπικός Οίνος Πιερίας (Regional wine of Pieria),

Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος (Regional wine of Mount Athos- Regional wine of Holy Mountain);

Süßwein mit Ursprung in Zypern, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützte Ursprungsbezeichnung Κουμανδαρία (Commandaria) verwendet werden darf;

Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Zypern, der einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:

Τοπικός Οίνος Λεμεσός (Regional wine of Lemesos),

Τοπικός Οίνος Πάφος (Regional wine of Pafos),

Τοπικός Οίνος Λάρνακα(Regional wine of Larnaka),

Τοπικός Οίνος Λευκωσία (Regional wine of Lefkosia);

Wein aus Malta, der einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Malta” oder „Gozo” verwendet werden darf;

d)
350 mg/l bei

Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnung „Auslese” verwendet werden darf;

rumänischem Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden dürfen: Murfatlar, Cotnari, Târnave, Pietroasa, Valea Călugărească;

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Angabe „výběr z hroznů” verwendet werden darf;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „výber z hrozna” bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajský másláš” oder „Tokajský forditáš” verwendet werden darf;

Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — izbor” bezeichnet wird;

Wein, für den der traditionelle Begriff „Késői szüretelésű bor” verwendet werden darf;

Wein der Sorte „Aleatico” aus Italien, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pergola” sowie der traditionelle Begriff „passito” verwendet werden dürfen.

e)
400 mg/l bei

Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnungen „Beerenauslese” , „Ausbruch” , „Ausbruchwein” , „Trockenbeerenauslese” , „Strohwein” , „Schilfwein” und „Eiswein” verwendet werden dürfen;

Weißwein, für den die folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden dürfen: Sauternes, Barsac, Cadillac, Cérons, Loupiac, Sainte-Croix-du-Mont, Monbazillac, Bonnezeaux, Quarts de Chaume, Coteaux du Layon, Coteaux de l'Aubance, Graves Supérieures, Sainte-Foy Bordeaux, Saussignac, Jurançon, außer gefolgt durch die Angabe „sec” , Anjou-Coteaux de la Loire, Coteaux du Layon, gefolgt durch den Namen der Ursprungsgemeinde, Chaume, Coteaux de Saumur, Pacherenc du Vic Bilh, außer gefolgt durch die Angabe „sec” , Alsace und Alsace grand cru, gefolgt durch die Angabe „vendanges tardives” oder „sélection de grains nobles” ;

Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, der einen in Zucker berechneten Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Σάμος (Samos), Ρόδος (Rhodes), Πατρα (Patras), Ρίο Πατρών (Rio Patron), Κεφαλονία (Céphalonie), Λήμνος (Limnos), Σητεία (Sitia), Σαντορίνη (Santorin), Νεμέα (Néméa), Δαφνές (Daphnès) sowie Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf: Σιάτιστας (Siatista), Καστοριάς (Kastoria), Κυκλάδων (Cyclades), Μονεμβάσιος (Monemvasia), Αγιορείτικος (Mount Athos — Holy Mountain);

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Angabe „výběr z bobulí” , „výběr z cibéb” , „ledové víno” oder „slámové víno” verwendet werden darf;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „bobuľový výber” , „hrozienkový výber” , „cibébový výber” , „ľadové víno” oder „slamové víno” bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajský výber” , „Tokajská esencia” oder „Tokajská výberová esencia” verwendet werden darf;

Wein aus Ungarn, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der nach den ungarischen Vorschriften als „Tokaji máslás” , „Tokaji fordítás” , „Tokaji aszúeszencia” , „Tokaji eszencia” , „Tokaji aszú” , „Töppedt szőlőből készült bor” oder „Jégbor” bezeichnet wird;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Albana di Romagna” verwendet werden darf und der mit der Angabe „passito” bezeichnet wird;

luxemburgischer Wein, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vendanges tardives” , „vin de glace” oder „vin de paille” bezeichnet wird;

Wein aus Portugal, der Anspruch auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe hat, gefolgt durch die Angabe „colheita tardia” ;

Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — jagodni izbor” , „vrhunsko vino ZGP — ledeno vino” oder „vrhunsko vino ZGP — suhi jagodni izbor” bezeichnet wird;

Weißwein mit Ursprung in Kanada, der als „Icewine” bezeichnet werden darf.

3.
Die Verzeichnisse der Weine, für die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe verwendet werden darf und die in Absatz 2 Buchstaben c, d und e aufgeführt sind, können geändert werden, wenn die Bedingungen für die Erzeugung der betreffenden Weine geändert werden oder ihre geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geändert wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln für die betreffenden Weine vorher der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 alle erforderlichen technischen Angaben einschließlich der Spezifikationen und die jährlichen Erzeugungsmengen.
4.
Wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beschließen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten auf bestimmten Weinanbauflächen der Gemeinschaft für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine zulassen können, dass der in diesem Abschnitt genannte höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird. Das Verzeichnis der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten eine solche Erhöhung zulassen können, ist in Anlage 1 aufgeführt.
5.
Die Mitgliedstaaten dürfen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Bestimmungen anwenden.

B.
SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER LIKÖRWEINE

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten: 150 mg/l, wenn der Zuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt; 200 mg/l, wenn der Zuckergehalt 5 g/l oder mehr beträgt.

C.
SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER SCHAUMWEINE

1.
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a)
185 mg/l für alle Kategorien von Qualitätsschaumwein und
b)
235 mg/l für die übrigen Schaumweine.

2.
Wenn es die Witterungsverhältnisse auf bestimmten Weinanbauflächen der Gemeinschaft erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid um höchstens 40 mg/l erhöht wird, sofern die Weine, für die diese Genehmigung erteilt worden ist, nicht aus den betreffenden Mitgliedstaaten in ein anderes Land versandt werden.

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