Anlage 14 VO (EG) 2009/606

Vorschriften für die Säuerung durch Elektromembranbehandlung

Die Kationenmembranen müssen so beschaffen sein, dass sie nur die Extraktion der Kationen, insbesondere des Kations K+, erlauben.

Die bipolaren Membranen sind undurchlässig für Anionen und Kationen des Traubenmostes und des Weins.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker. Über die Behandlung muss gemäß Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Buch geführt werden.

Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 der Kommission(1) sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen die Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der Önologie einhalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.

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