Anlage 14 VO (EG) 2009/606
Vorschriften für die Säuerung durch Elektromembranbehandlung
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Die Kationenmembranen müssen so beschaffen sein, dass sie nur die Extraktion der Kationen, insbesondere des Kations K+, erlauben.
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Die bipolaren Membranen sind undurchlässig für Anionen und Kationen des Traubenmostes und des Weins.
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Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker. Über die Behandlung muss gemäß Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Buch geführt werden.
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Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 der Kommission(1) sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen die Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der Önologie einhalten.
Fußnote(n):
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ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.
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