Anlage 15 VO (EG) 2009/606

Vorschriften für die Säuerung durch Behandlung mit Kationenaustauschern

Durch die Behandlung mit Kationenaustauschern (nachstehend „die Behandlung” ) soll eine Erhöhung der titrierbaren Säure und des tatsächlichen Säuregrads (Senkung des pH-Werts) durch physikalische Extraktion eines Teils der Kationen mit Hilfe eines Kationenaustauschers erreicht werden. Vorschriften:
1.
Die Behandlung erfolgt mit im sauren Zyklus regenerierten Kationenaustauscherharzen.
2.
Die Behandlung muss sich auf die überschüssigen Kationen beschränken.
3.
Um die Bildung von Most- oder Weinfraktionen zu vermeiden, ist die Behandlung kontinuierlich unter linearer Zugabe von behandelten Erzeugnissen zu den Ausgangserzeugnissen durchzuführen.
4.
Alternativ kann das Harz in erforderlicher Menge direkt in den Behälter gegeben werden und dann mit jeder geeigneten physikalischen Methode getrennt werden.
5.
Die Durchführung der gesamten Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker.
6.
Über die Behandlung muss gemäß Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Buch geführt werden.
7.
Die Kationenharze müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, den zu deren Durchführung erlassenen EU- und nationalen Vorschriften sowie den Analysevorschriften in Anlage 4 dieses Anhangs entsprechen. Ihre Verwendung darf nicht zu übermäßigen Änderungen des physikalisch-chemischen Aufbaus und der sensorischen Eigenschaften des Mosts oder des Weins führen, und es müssen die Grenzwerte in Nummer 3 der Monografie „Kationenaustauscherharze” des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der Önologie eingehalten werden.

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