Anlage 16 VO (EG) 2009/606
Vorschriften für die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung
Durch die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts (nachstehend „die Behandlung” ) soll einem Most durch Membrankopplung, bei der Mikrofiltration oder Ultrafiltration mit Nanofiltration oder Umkehrosmose kombiniert wird, Zucker entzogen werden. Vorschriften:- 1.
- Die Behandlung führt zu einer Verringerung des Volumens, je nach Menge und Zuckergehalt der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung.
- 2.
- Durch die Verfahren muss der jeweilige Gehalt der Mostbestandteile — außer Zucker — erhalten bleiben.
- 3.
- Erfolgt eine Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost, darf keine Korrektur des Alkoholgehalts der daraus hergestellten Weine vorgenommen werden.
- 4.
- Die Behandlung darf nicht mit einem der Anreicherungsverfahren nach Anhang XVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kombiniert werden.
- 5.
- Die zu behandelnde Menge Most wird anhand der angestrebten Senkung des Zuckergehalts bestimmt.
- 6.
- Der erste Schritt dient einerseits dazu, den Most für den zweiten Konzentrationsschritt vorzubereiten, und andererseits dazu, die Makromoleküle, die über der Ausschlussgrenze der Membran liegen, zu erhalten. Dieser Schritt kann durch Ultrafiltration erfolgen.
- 7.
- Das im ersten Schritt der Behandlung gewonnene Permeat wird anschließend durch Nanofiltration oder Umkehrosmose konzentriert.
Das ursprünglich enthaltene Wasser und die organischen Säuren, die insbesondere durch die Nanofiltration nicht zurückgehalten wurden, können dem behandelten Most wieder zugeführt werden.
- 8.
- Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker.
- 9.
- Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen mit den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der Önologie übereinstimmen.
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