Artikel 63 VO (EG) 2009/607

Sondervorschriften über Keltertraubensorten und Erntejahre bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Zertifizierung gemäß Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verantwortlich sind, gemäß den Kriterien von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober 2011 folgende Informationen sowie deren etwaige Änderungen gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung:

a)
Name, Anschrift und Verbindungsstellen, einschließlich der elektronischen Anschriften, der für die Anwendung des vorliegenden Artikels zuständigen Stelle(n);
b)
gegebenenfalls Name, Anschrift und Verbindungsstellen, einschließlich der elektronischen Anschriften, der von einer für die Anwendung des vorliegenden Artikels zuständigen Stelle beauftragten Einrichtung;
c)
die zur Durchführung des vorliegenden Artikels getroffenen Maßnahmen, sofern sie für die in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind;
d)
die unter Artikel 118z Absatz 2 und Artikel 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Keltertraubensorten.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben erstellt die Kommission ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen bzw. der beauftragten Einrichtungen sowie der zugelassenen Keltertraubensorten, das sie auf dem neusten Stand hält. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis.

(2) Die Zertifizierung des Weins auf jeder Erzeugungsstufe, einschließlich der Aufmachung, wird gewährleistet entweder durch

a)
die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Absatz 1, oder
b)
eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien von Artikel 5 derselben Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig wird bzw. werden.

Die in Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) muss bzw. müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) erfüllen und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

Die Zertifizierungskosten werden von den von diesen Zertifizierungen erfassten Marktteilnehmern getragen, sofern die Mitgliedstaaten nicht etwas anderes beschließen.

(3) Das Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewährleistet die Richtigkeit der Angabe der Keltertraubensorte(n) bzw. des Erntejahrs auf dem Etikett des betreffenden Weins anhand administrativer Beweismittel.

Zusätzlich können die Erzeugermitgliedstaaten Folgendes beschließen:

a)
eine organoleptische Untersuchung des Weins betreffend Geruch und Geschmack bei anonymen Proben durchzuführen, um festzustellen, ob das wesentliche Merkmal des Weins auf die verwendete(n) Keltertraubensorte(n) zurückzuführen ist;
b)
bei Weinen aus einer einzigen Keltertraubensorte eine analytische Untersuchung.

Das Zertifizierungsverfahren wird von der/den zuständigen Behörde(n) oder Kontrollstelle(n) gemäß den Absätzen 1 und 2 im Erzeugermitgliedstaat durchgeführt.

Die Zertifizierung erfolgt anhand

a)
von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip aufgrund einer Risikoanalyse oder
b)
anhand von Stichproben oder
c)
systematisch.

Im Falle von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip müssen sich diese auf einen im Voraus von der/den Behörde(n) erstellten Kontrollplan gründen, der sich auf verschiedene Produktionsstufen des Erzeugnisses bezieht. Der Kontrollplan ist den Wirtschaftsbeteiligten bekannt zu geben. Die Mitgliedstaaten wählen die Mindestanzahl der dieser Kontrolle zu unterziehenden Wirtschaftsbeteiligten nach dem Zufallsprinzip aus.

Im Falle von Stichproben stellen die Mitgliedstaaten durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sicher, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.

Kontrollen nach dem Zufallsprinzip können mit Stichproben kombiniert werden.

(4) Hinsichtlich von Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 tragen die Erzeugermitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Erzeuger der betreffenden Weine von dem Mitgliedstaat anerkannt werden, in dem die Erzeugung stattfindet.

(5) Hinsichtlich der Kontrolle, einschließlich der Rückverfolgbarkeit, tragen die Erzeugermitgliedstaaten dafür Sorge, dass Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Anwendung finden.

(6) Im Falle eines grenzübergreifenden Weins gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann die Zertifizierung von der/den Behörde(n) des einen oder anderen der betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(7) Für gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erzeugte Weine können die Mitgliedstaaten beschließen, den Begriff „Rebsortenwein” zu verwenden, zusammen mit dem/den Namen

a)
des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten;
b)
der Keltertraubensorte(n).

Für in Drittländern erzeugte Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe oder geografische Angabe, deren Etikette den Namen einer oder mehrerer Keltertraubensorten bzw. das Erntejahr tragen, können die Drittländer beschließen, den Begriff „Rebsortenwein” zusammen mit dem/den Namen des/der betreffenden Drittlands/Drittländer zu verwenden.

Wird/werden der/die Name(n) des/der Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder Drittlands/Drittländer angegeben, so findet Artikel 55 der vorliegenden Verordnung keine Anwendung.

Im Falle des Vereinigten Königreichs kann der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ausmacht.

(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Erzeugnisse, die aus ab dem Jahr 2009 geernteten Trauben hergestellt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

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