Artikel 3 VO (EG) 2009/669

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„gemeinsames Dokument für die Einfuhr” (GDE): das Dokument (Muster in Anhang II bzw. Anhang III Teil 2), das der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter gemäß Artikel 6 zu erstellen hat und in dem die zuständige Behörde die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen hat;
b)
„benannter Eingangsort” : den Ort im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Einfuhr in eines der Gebiete gemäß Anhang I der genannten Verordnung; im Fall von Sendungen, die auf dem See- oder Luftweg aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und die im selben Hafen oder Flughafen zwecks Umladung auf ein anderes Schiff oder Flugzeug zur Weiterverbringung zu einem anderen Hafen oder Flughafen in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Gebiete ausgeladen werden, gilt der letzte Hafen oder Flughafen als benannter Eingangsort;
c)
„Sendung” : die jeweilige Menge eines der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Futter- oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die zur gleichen Klasse gehören oder der gleichen Beschreibung entsprechen, in demselben/denselben Dokument(en) erläutert sind, mit demselben Verkehrsmittel befördert werden und aus demselben Drittland oder Teil eines solchen stammen.

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