Artikel 4 VO (EG) 2009/669

Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte

Unbeschadet des Artikels 19 muss an den benannten Eingangsorten zumindest Folgendes vorhanden sein:

a)
eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter für die vorgeschriebenen Kontrollen der Sendungen;
b)
geeignete Räume, in denen die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen vornehmen kann;
c)
detaillierte Anweisungen hinsichtlich der Probenahme für die Analyse und der Übermittlung der Proben zur Analyse an ein gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benanntes Labor ( „benanntes Labor” );
d)
Einrichtungen zur Lagerung der Sendungen (und der Sendungen in Containern) unter geeigneten Bedingungen, während die Sendungen gegebenenfalls verwahrt und die Ergebnisse der Analyse gemäß Buchstabe c erwartet werden; eine geeignete Anzahl von Lagerräumen, einschließlich Kühllagern, in den Fällen, in denen aufgrund der Art der Sendung eine Lagerung bei kontrollierter Temperatur erforderlich ist;
e)
Entladevorrichtungen und geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse;
f)
gegebenenfalls die Möglichkeit, Entladung sowie Probenahme für die Analyse in einer geschützten Umgebung vorzunehmen;
g)
ein benanntes Labor, das die Analyse gemäß Buchstabe c durchführen kann und sich an einem Ort befindet, an den die Proben innerhalb kurzer Zeit befördert werden können.

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