Artikel 11 VO (EG) 2009/723

Änderungen der Satzung

(1) Eine Änderung der Satzung, die die in Artikel 10 Buchstaben b bis f und Buchstabe g Ziffern i bis vi genannten Gegenstände betrifft, wird der Kommission vom ERIC zur Genehmigung vorgelegt. Eine solche Änderung wird erst wirksam, wenn die Genehmigungsentscheidung in Kraft getreten ist. Die Kommission wendet Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 entsprechend an.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Änderungen der Satzung legt das ERIC der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme vor.

(3) Die Kommission kann gegen eine solche Änderung innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage unter Angabe der Gründe, weshalb die Änderung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, Einwände erheben.

(4) Die Änderung wird erst wirksam, wenn die Frist für die Erhebung von Einwänden abgelaufen ist oder von der Kommission aufgehoben wurde oder wenn etwaige Einwände zurückgezogen wurden.

(5) Der Antrag auf Änderung enthält Folgendes:

a)
den Wortlaut der vorgeschlagenen oder gegebenenfalls beschlossenen Änderung einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens;
b)
die geänderte, konsolidierte Fassung der Satzung.

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