Artikel 101 VO (EG) 2009/73

Mutterschaf- und Ziegenprämie

(1) Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterschafe hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden.

(2) Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterziegen hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie) gewährt werden. Diese Prämie wird Betriebsinhabern in bestimmten Gebieten gewährt, in denen die Produktion die folgenden beiden Kriterien erfüllt:

a)
Die Ziegenhaltung ist hauptsächlich auf die Ziegenfleischerzeugung ausgerichtet,
b)
Schafe und Ziegen werden nach vergleichbaren Methoden aufgezogen.

Eine Liste dieser Gebiete wird nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgelegt.

(3) Die Mutterschaf- und Ziegenprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Betriebsinhaber und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt. Die Mindestzahl von Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt wird, wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Mindestzahl darf nicht kleiner als 10 und nicht größer als 50 sein.

(4) Die Mutterschafprämie wird auf 21 EUR pro Mutterschaf festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Mutterschafprämie jedoch 16,8 EUR pro Mutterschaf.

(5) Die Ziegenprämie wird auf 16,8 EUR pro Mutterziege festgesetzt.

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