Artikel 100 VO (EG) 2009/73

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)
„Mutterschaf” jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,
b)
„Mutterziege” jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.

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