Artikel 99 VO (EG) 2009/73

Anwendungsbereich

Wird Artikel 52 angewendet, gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen auf jährlicher Grundlage Betriebsinhabern, die Schafe oder Ziegen züchten, Prämien und Zusatzprämien, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

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