Artikel 99 VO (EG) 2009/73
Anwendungsbereich
Wird Artikel 52 angewendet, gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen auf jährlicher Grundlage Betriebsinhabern, die Schafe oder Ziegen züchten, Prämien und Zusatzprämien, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.