Artikel 98 VO (EG) 2009/73

Zahlung für Beerenfrüchte

(1) Für Erzeuger von Erdbeeren des KN-Codes 08101000 und von Himbeeren des KN-Codes 08102010, die zur Verarbeitung geliefert werden, wird bis zum 31. Dezember 2011 eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gemäß den Bedingungen dieses Abschnitts ( „Übergangszahlung für Beerenfrüchte” ) gewährt.

(2) Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

(3) Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte beträgt 230 EUR/ha.

(4) Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Übergangszahlung für Beerenfrüchte eine nationale Beihilfe gewähren. Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeihilfe und der nationalen Beihilfe darf 400 EUR/ha nicht überschreiten.

(5) Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte wird nur im Rahmen von nationalen Garantiehöchstflächen gezahlt, die den Mitgliedstaaten wie folgt zugeteilt werden:

Mitgliedstaat

Nationale Garantiehöchstfläche

(ha)

Bulgarien 2400
Ungarn 1700
Lettland 400
Litauen 600
Polen 48000

Überschreitet die beihilfefähige Fläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die nationale Garantiehöchstfläche, so wird der Betrag der Übergangszahlung für Beerenfrüchte nach Absatz 3 proportional zur Überschreitung der nationalen Garantiehöchstfläche gekürzt.

(6) Die Artikel 121 und 132 gelten nicht für die Übergangszahlung für Beerenfrüchte.

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