Artikel 98 VO (EG) 2009/73
Zahlung für Beerenfrüchte
(1) Für Erzeuger von Erdbeeren des KN-Codes 08101000 und von Himbeeren des KN-Codes 08102010, die zur Verarbeitung geliefert werden, wird bis zum 31. Dezember 2011 eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gemäß den Bedingungen dieses Abschnitts ( „Übergangszahlung für Beerenfrüchte” ) gewährt.
(2) Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.
(3) Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte beträgt 230 EUR/ha.
(4) Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Übergangszahlung für Beerenfrüchte eine nationale Beihilfe gewähren. Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeihilfe und der nationalen Beihilfe darf 400 EUR/ha nicht überschreiten.
(5) Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte wird nur im Rahmen von nationalen Garantiehöchstflächen gezahlt, die den Mitgliedstaaten wie folgt zugeteilt werden:
Mitgliedstaat |
Nationale Garantiehöchstfläche (ha) |
---|---|
Bulgarien | 2400 |
Ungarn | 1700 |
Lettland | 400 |
Litauen | 600 |
Polen | 48000 |
Überschreitet die beihilfefähige Fläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die nationale Garantiehöchstfläche, so wird der Betrag der Übergangszahlung für Beerenfrüchte nach Absatz 3 proportional zur Überschreitung der nationalen Garantiehöchstfläche gekürzt.
(6) Die Artikel 121 und 132 gelten nicht für die Übergangszahlung für Beerenfrüchte.
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