Artikel 97 VO (EG) 2009/73

Höhe der Beihilfe und Beihilfefähigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Beihilfe je Hektar Fläche, auf der Tomaten und die in Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse angebaut werden, anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien fest.

(2) Der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf in keinem Fall die gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 128 festgesetzte Obergrenze überschreiten.

(3) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Beihilfe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels von weiteren objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien abhängig machen, unter anderem von der Bedingung, dass der betreffende Betriebsinhaber Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Erzeugergruppierung im Sinne des Artikels 125b bzw. des Artikels 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sein muss.

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