Artikel 96 VO (EG) 2009/73

Flächenbezogene Übergangsbeihilfe

(1) Wird Artikel 54 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 1 angewendet, kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die Tomaten erzeugen, die zur Verarbeitung geliefert werden, unter den Bedingungen dieses Abschnitts eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

(2) Wird Artikel 54 Absatz 2 oder Artikel 128 Absatz 2 angewendet, kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die eines oder mehrere der in Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse produzieren, die zur Verarbeitung geliefert werden und von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, unter den Bedingungen dieses Abschnitts eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

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