Artikel 95 VO (EG) 2009/73
Beihilfebetrag
Die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger wird je Tonne Weißzucker der Standardqualität ausgedrückt. Der Betrag der Beihilfe entspricht der Hälfte des Betrags, der sich durch Teilung des Betrags der Obergrenze gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung für den betreffenden Mitgliedstaat und das entsprechende Jahr durch die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vom 20. Februar 2006 festgesetzte Gesamtquote für Zucker und Inulinsirup ergibt.
Außer in Bulgarien und Rumänien gelten die Artikel 121 und 132 der vorliegenden Verordnung nicht für die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger.
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