Artikel 94 VO (EG) 2009/73
Bedingungen
Die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger wird für die Mengen von Quotenzucker gewährt, der aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt wird, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschlossen wurden.
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