Artikel 93 VO (EG) 2009/73

Anwendungsbereich

(1) In den Mitgliedstaaten, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1) festgesetzten Quote gewährt haben, wird Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Beihilfe gewährt.

(2) Die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, längstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/14.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

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