Artikel 92 VO (EG) 2009/73
Zahlung der Beihilfe
(1) Den Betriebsinhabern wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 90 gewährt.
(2) Den Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 90 Absatz 1, erhöht um 2 EUR, gewährt.
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