Artikel 91 VO (EG) 2009/73

Anerkannte Branchenverbände

(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband” eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u.a. darin besteht,

a)
insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird,
b)
Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Gemeinschaftsvorschriften in Einklang stehen,
c)
die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere in Bezug auf Qualitäts- und Verbraucherschutz den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind,
d)
die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren,
e)
Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Branchenverbände an, die die Kriterien einhalten, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind.

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