Artikel 90 VO (EG) 2009/73
Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge
(1) Die folgenden nationalen Grundflächen werden festgesetzt:
- —
-
Bulgarien: 3342 ha,
- —
-
Griechenland: 250000 ha,
- —
-
Spanien: 48000 ha,
- —
-
Portugal: 360 ha.
(2) Die folgenden festen Erträge im Referenzzeitraum werden festgesetzt:
- —
-
Bulgarien: 1,2 t/ha,
- —
-
Griechenland: 3,2 t/ha,
- —
-
Spanien: 3,5 t/ha,
- —
-
Portugal: 2,2 t/ha.
(3) Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähiger Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
- —
-
Bulgarien: 520,20 EUR,
- —
-
Griechenland: 234,18 EUR,
- —
-
Spanien: 362,15 EUR,
- —
-
Portugal: 228,00 EUR.
(4) Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die in Absatz 3 genannte Beihilfe für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.
(5) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.