Artikel 89 VO (EG) 2009/73

Beihilfefähigkeit

(1) Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Flächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet werden.

Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier und handelsüblicher Qualität gezahlt.

(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen und unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind.

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