Artikel 88 VO (EG) 2009/73

Anwendungsbereich

Den Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 520100 erzeugen, wird unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe ( „kulturspezifische Zahlung für Baumwolle” ) gewährt.

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