Artikel 87 VO (EG) 2009/73

Beihilfe

(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewandt haben und keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemäß Artikel 67 der vorliegenden Verordnung machen, gewähren für 2009, 2010 und 2011 alljährlich eine Beihilfe nach Anhang XIII der vorliegenden Verordnung für die Erzeugung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut für eine oder mehrere der in Anhang XIII aufgeführten Arten nach den Bedingungen des vorliegenden Abschnitts ( „Beihilfe für Saatgut” ).

(2) Wird für die bei der Feldbesichtigung akzeptierte Fläche, für die eine Beihilfe für Saatgut beantragt wird, außerdem ein Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gestellt, so wird der Betrag der Beihilfe für Saatgut außer bei den in Anhang XIII Nummern 1 und 2 genannten Arten um den in einem bestimmten Jahr für die betreffende Fläche zu gewährenden Betrag der Betriebsprämie gekürzt, wobei jedoch auf höchstens null gekürzt werden darf.

(3) Der Betrag der beantragten Beihilfe für Saatgut darf eine von der Kommission nach dem in Artikel 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der Beihilfe für Saatgut für die betreffenden Arten an der in Artikel 40 der vorliegenden Verordnung genannten nationalen Obergrenze gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( „Obergrenze der Beihilfe für Saatgut” ) entspricht, nicht überschreiten. Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht diese Obergrenze der Beihilfe für Saatgut jedoch den in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Beträgen.

Übersteigt der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen für Saatgut die von der Kommission festgesetzte Obergrenze der Beihilfe für Saatgut, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber im betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

(4) Für welche Sorten von Hanf (Cannabis sativa L.) die Beihilfe für Saatgut nach dem vorliegenden Artikel gewährt werden kann, wird nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

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